Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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812. 
Zu 8 24 der Grundsätze. 
Sobald ein Militäranwärter angestellt oder zu dauernder Beschäftigung 
angenommen wird, ist dessen Civilversorgungsschein von der Anstellungsbehörde 
in Verwahrung zu nehmen. 
8 13. 
Zu § 24, Absatz 5 der Grundsätze. 
Als oberste Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmung wird für 
das Großherzogthum Unser Staats-Ministerium hierdurch bezeichnet. 
8 14. 
Diese Verordnung tritt alsbald in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserm Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 28. September 1882. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Anlage I. 
Die verbündeten Regierungen haben in den Sitzungen des Bundesraths vom 7. und 
21. März d. J. den nachstehenden, an die Vorschriften in den §§ 58, 75 und 77 des Gesetzes 
vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichs- 
heeres und der Kaiserlichen Marine 2c. (Reichs-Gesetzblatt Seite 275), sowie in 8 10 des 
Gesetzes vom 4. April 1874, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen zu dem Gesetze 
vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt 1874 Seite 25), sich anschließenden Grundsätzen für 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern, nebst Anlagen und Erlänterungen, ihre 
Zustimmung ertheilt. 
 
	        
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