Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Zukunft nur in sehr beschränktem und unzureichendem Maße gegeben sein 
wird. Denjenigen, welche vor der Wahl eines Lebensberufs stehen, ist deshalb, 
insbesondere wenn ihre Vermögensverhältnisse nicht so beschaffen sind, daß sie 
ihnen auch nach beendigtem Universitätsstudium die Bestreitung ihres Lebens- 
unterhalts aus eigenen Mitteln mehre Jahre hindurch gestatten, auf das 
Dringendste anzurathen, diese bestehenden Verhältnisse ernstlich in Erwägung 
zu ziehen. 
Weimar, am 5. Jannar 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
15) Das 29. Stück des Reichs-Gesetzblatts vom Jahre 1881 enthält unter 
Nr. 1453 die Verordnung, betreffend die Berechtigung fremder Flaggen 
zur Ausübung der deutschen Küstenfrachtfahrt, vom 29. Dezember 
1881; unter 
„ 1454 die Bekanntmachung, betreffend die durch das Gesetz vom 
22. Mai 1881 über die Küstenfrachtfahrt nicht berührten ver- 
tragsmäßigen Bestimmungen, vom 29. Dezember 188 1. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
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