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fällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienstliches Interesse
bedingt werden.
4. Innerhalb der einzelnen Kategorien von Stellenanwärtern ist bei der Einberufung
die Reihenfolge in dem Verzeichniß (8 15) in Betracht zu ziehen.
5. Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vorzugs-
weise die Stellenanwärter desjenigen Staates berücksichtigen, in welchem die Vakanz
entstanden ist.
8 19.
Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen
oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen (8 9 Abs. 2)
offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird nicht stattfinden.
Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation, in
der Regel höchstens betragen:
a) für den Dienst als Post= oder Telegraphen-Assistent ein Jahr,
b) für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten
Stellen ein Jahr, .
c)fürdenDienstbeidcheichsbankeinJahr-,
(l)färbenDicnstindchcrwaltungdchöllcundindirektenSteuerncinIahr,
c)fürdenDienftinderStraßcn-nndWasserdauvcrwaltnngmitAugschlußderin§3
bezeichneten Stellen ein Jahr,
s) für den nicht unter a bis e fallenden Reichs- und Staatsdienst sechs Monate.
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bezw. in den Civildienst zu
übernehmen, oder wieder zu entlassen ist. 50
Stellenanwärter, welche sich noch im aktiven Militärdienst befinden, werden auf Veran-
lassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde für die Dauer der Probezeit
abkommandirt. Eine Verlängerung der letzteren über die im § 19 bezeichneten Fristen hinaus
ist unzulässig.
8 21.
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stelleneinkommen,
während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Drei—
viertheil des Stelleneinfommens zu gewähren.
8 22.
Konkurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vorbehaltenen
Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§ 13) angestellte Stellen-
anwärter, so finden die im § #8 festgestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung. Einen An-
spruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre
gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesammtdienstzeit