Anlage II.
Verzeichniß
der den Militäranwärtern im Staatsdienste des Großherzogthums Sachsen
und bei der Universität Jena vorbehaltenen Stellen.
l. Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen von:
·S2
8.
9.
10.
11.
1. Kanzlisten und Kopisten, sowie ständigen Hilfsschreibern, soweit solche
aus Staatskassen unmittelbar gelohnt werden, jedoch mit Ausnahme
eines Kanzlisten bei dem Ministerial-Departement des Aeußern,
Dienern und Boten, mit Einschluß ständiger Gehilfen solcher,
soweit sie aus Staatskassen unmittelbar gelohnt werden, jedoch mit
Ausschluß der Diener bei den privativen Großherzoglichen wissen-
schaftlichen Anstalten zu Jena,
Gefangenenwärtern,
Chausseewärtern,
Chausseegeld-Erhebern, soweit solche nicht unter die Bestimmung in
§5 3 der Verordnung fallen,
Wirthschaftsbeamten, Hausmeistern, Wachtmeistern, Wächtern, Auf-
sehern, Oberwärtern, Wärtern, Hausmännern und Pförtnern nebst
Gehilsen bei den Staatsanstalten, jedoch mit Ausnahme derer, welche
der Landwirthschaft kundig sein müssen, wie zur Zeit des Wirthschafts-
beamten des Irrenhauses in Jena und des Werkführers bei dem
Karl-Friedrich-Hospital in Blankenhain,
Steueraufsehern, mit dem Vorbehalt, ausnahmsweise Aspiranten zum
höheren Steuerdienst aus dem Civilstande zunächst Steneraufseherstellen
zu übertragen, jedoch höchstens bis zu einem Drittheil der Stellen,
Kontroleuren und Pfandbewahrern bei den Großherzoglichen Leihhäusern,
Gendarmen,
Gerichtsvollziehern,
Vollstreckungsbeamten bei den Rechnungsämtern, soweit sie aus
Staatskassen unmittelbar gelohnt werden und nicht unter die Be-
stimmung in § 3 der Verordnung fallen.
Ferner bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen
Gesammtuniversität zu Jena:
11. Universitätsdiener und Oberpedell,
12. Pedellen,