Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

13. Karcerwärter und Kollegienpförtner, 
14. Hausmann im neuen Kollegiengebände. 
I. Mindelleus zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen von: 
Expedienten bei Rechnungsämtern, soweit sie aus Staatskassen un- 
mittelbar bezahlt werden, 
2. Expeditionsgehilfen bei den Steuerrevisionen, 
Registratur= und Kanzleibeamten (Gerichtsschreibergehilfen) bei dem 
gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgericht zu Jena, 
4. Gerichtsschreibergehilfen bei den Landgerichten, mit Ausnahme der 
Kassirer bei den letzteren, 
Gerichtsschreibergehilfen bei den Amtsgerichten, 
Bureauassistenten der Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht 
und bei den Landgerichten, 
Expeditionsgehilfen und Kassebeamten bei den Bezirksdirektionen, 
Chausseeaufsehern, 
Expedienten bei den Landesanstalten. 
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Ministerial-Bekanntmachungen. 
(93) I. Unter Hinweis auf das Reichsgesetz vom 20. Juli 1879, betreffend 
die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebietes mit dem Auslande 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 261 ff.), sowie auf die zur Ausführung dieses Ge- 
setzes erlassenen Bestimmungen (Seite 676 ff. und 855 ff. des Centralblattes 
für das Deutsche Reich vom Jahre 1879) wird zur Nachachtung hierdurch 
Folgendes bekannt gemacht: 
Da nach § 17 des gedachten Reichsgesetzes vom 20. Juli 1879 in 
Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Aus- 
führungs-Bestimmungen die Vorschriften zur Anwendung kommen, nach welchen 
sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt, 
so wird auf Grund der für das Großherzogthum geltenden Bestimmungen des 
Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838, § 35 ff. (Regierungs-Blatt Seite 87) 
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