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die Untersuchung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Reichsgesetz vom
20. Juli 1879 und die Ausführungsbestimmungen zu diesem, soweit und so-
lange sie nicht nach § 34 des Gesetzes vom 1. Mai 1838 vor die Gerichte
gehört, in dem Verwaltungswege von der Bezirkssteuerstelle für indirekte
Steuern — dem Steueramte oder der Stenerrezeptur, deren Funktion für
den Amtsgerichtsbezirk Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, dem
Malzaufschlagsamte zu Ostheim übertragen ist — geführt; und die Entschei-
dung in der ersten Instanz steht dem General-Inspektor des Thüringischen
Zoll= und Handelsvereins, dagegen hinsichtlich der zu diesem Verein nicht ge-
hörigen Großherzoglichen Amtsgerichtsbezirke Allstedt und Ostheim, mit Aus-
nahme des Ortes Melpers, gemäß dem Gesetze vom 2. Oktober 1849 (Seite
183 des Regierungs-Blattes) dem Großherzoglichen General-Inspektor zu.
Das Gesetz vom 18. März 1873, die Einführung des Submissions-
Verfahrens betreffend (Regierungs-Blatt Seite 40), findet auch bei Zuwider-
handlungen gegen das Reichsgesetz vom 20. Juli 1879 und die dazu er-
lassenen Ausführungsbestimmungen bei den Großherzoglichen Steuerämtern
und Steuerrezepturen, bezüglich bei dem Großherzoglichen Malzaufschlagamte
zu Ostheim Anwendung.
Weimar, den 11. September 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(194| II. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf desfallsiges Nach-
suchen die von dem nunmehr verstorbenen Freiherrn Ludwig Joseph von Boyne-
burg-Lengsfeld begründete Stiftung unter der Bezeichnung „von Boyneburg'-
sche Armenhausstiftung zu Lengsfeld“ gnädigst zu bestätigen und der-
selben die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen gernht.
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 12. September 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.