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[100) V. Nach einem Beschlusse des Bundesraths des Deutschen Reichs vom
16. Oktober d. J. hat in allen Staaten des Deutschen Reichs eine Vieh-
zählung nach dem Stande vom 10. Jannar 1883 stattzufinden und soll diese
Zählung von Haus zu Haus erfolgen.
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogthum hier-
mit Folgendes bestimmt.
§5 1.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh,
Schafe, Schweine, Ziegen und Bienenstöcke. Außerdem ist zu ermitteln für
sämmtliche vorbezeichnete Thiergattungen, mit Ausnahme der Bienen, der
Verkaufswerth, sowie für Rindvieh und Schweine das Lebendgewicht um die
Zeit der Zählung.
§ 2.
Die Leitung und Ausführung der Aufnahmen erfolgt durch die Ge-
meindevorstände, welche nach Bedürfniß bis zum 1. Januar 1883 bestimmt
abgegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben.
§ 3.
Die Aufnahme erfolgt am 10. Januar 1883 mittelst gedruckter Haus-
listen, welche den Gemeindevorständen im Dezember d. J. durch das statistische
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar in der nach dem Be-
dürfnisse der einzelnen Gemeinden berechneten Zahl nebst den erforderlichen
Exemplaren der Gemeindekontrolliste (§ 11) und der gegenwärtigen, zugleich
als Instruktion dienenden Bekanntmachung mit besonderem Lieferschein zugehen
werden.
84.
Die Gemeindevorstände haben in der Zeit zwischen dem 28. Dezember
1882 und 6. Januar 1883 in jedes Haus (Gehöft, Anwesen, Hofraithe) ein
Exemplar der Hausliste (§ 3) dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter ein—
händigen zu lassen und dabei sorgfältig darauf zu achten, daß kein Haus-
grundstück übergangen werde, auch wenn in demselben notorisch keine der
Thiergattungen, auf welche die Erhebung sich bezieht, gehalten wird.