Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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(Nr. 1464.) Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum. Vom 24. Februar 1882. 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, be- 
treffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, nach er- 
folgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
81. 
Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, welches, unter einem 
Barometerstande von 760 Millimetern, schon bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade 
des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen läßt, ist nur in solchen 
Gefäßen gestattet, welche an in die Augen fallender Stelle auf rothem Grunde in deutlichen 
Buchstaben die nicht verwischbare Inschrift „Feuergefährlich" tragen. 
Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in Mengen von weniger als 
50 Kilogramm feilgehalten oder in solchen geringeren Mengen verkauft, so muß die Inschrift 
in gleicher Weise noch die Worte: „Nur mit besonderen Vorsichtsmaßregeln zu 
Brennzwecken verwendbar“ enthalten. 
§ 2. 
Die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit im Sinne des 8 1 hat 
mittelst des Abel'schen Petroleumprobers unter Beachtung der von dem Reichskanzler wegen 
Handhabung des Probers zu erlassenden näheren Vorschriften zu erfolgen. 
Wird die Untersuchung unter einem anderen Barometerstande als 760 Millimeter vor- 
genommen, so ist derjenige Wärmegrad maßgebend, welcher nach einer vom Reichskanzler zu 
veröffentlichenden Umrechnungstabelle unter dem jeweiligen Barometerstande dem im § 1 be- 
zeichneten Wärmegrade entspricht. 
§ 3. 
Diese Verordnung findet auf das Verkaufen und Feilhalten von Petroleum in den 
Apotheken zu Heilzwecken nicht Anwendung. 
§ 4. 
Als Petroleum im Sinne dieser Verordnung gelten das Rohpetroleum und dessen 
Destillationsprodukte. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Februar 1882. 
(L.S.) Wilhelm. 
v. Boetticher.
	        
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