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81.
Wenn Kirchenglieder ihre Pflicht verabsäumen, die unter ihrer Gewalt
stehenden Kinder taufen oder konfirmiren zu lassen, oder für die von ihnen
eingegangene Ehe die kirchliche Trauung nachzusuchen, so ist auf sie durch
Zuspruch und Mahnung des Pfarrers und geeigneten Falles eines oder
mehrerer Kirchgemeindevorsteher einzuwirken.
Wer ungeachtet solcher Einwirkung die Erfüllung der kirchlichen Pflicht
zu versagen fortfährt, ist durch den Kirchgemeindevorstand zur Nachholung des
Versäumten binnen einer angemessenen Frist unter Hinweisung auf die Folgen
der Unterlassung schriftlich aufzufordern.
Bleibt auch diese Aufforderung erfolglos, so ist der Schuldige durch Be-
schluß des Kirchgemeindevorstandes der in § 2 bezeichneten Rechte für ver-
lustig zu erklären.
Der Beschluß ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich zu eröffnen.
§ 2.
Kirchenglieder, welche die Erfüllung der kirchlichen Pflicht,
a) die unter ihrer Gewalt stehenden Kinder taufen,
b) oder konfirmiren zu lassen,
) oder für die von ihnen eingegangene Ehe die kirchliche Trauung
nachzusuchen,
beharrlich versagen,
sollen der Fähigkeit, ein kirchliches Amt, namentlich auch das eines Kirch-
gemeindevorstehers zu bekleiden,
in den Fällen unter a) auch der Fähigkeit zur Taufpathenschaft, für ver-
lustig erklärt werden.
8 3.
Wird die versäumte kirchliche Pflicht nachträglich noch erfüllt oder, falls
dies nicht mehr möglich, das gegebene Aergerniß durch andauerndes kirchliches
Wohlverhalten oder bezeigte Sinnesänderung gesühnt, so sind dem Kirchen-
glied die entzogenen kirchlichen Rechte durch Beschluß des Kirchgemeinde-
vorstandes wieder beizulegen.