Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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8 4. 
Gegen die Entscheidungen des Kirchgemeindevorstandes (§8 1, 3) findet 
Beschwerde an die Kircheninspektion, gegen die Entscheidungen der Kirchen- 
inspektion Beschwerde an den Kirchenrath statt. 
Die Beschwerde steht dem betroffenen Kirchenglied, wie auch dem 
Pfarrer zu. 
Gegeben Weimar, den 9. Dezember 1882. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
(1081 Nachtrag zum Regulativ vom 12. April 1876, betreffend die Aufbesserung der Be- 
soldungen der evangelischen Geistlichen und die Errichtung eines Centralfonds für dieselben. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung der Landessynode, was folgt: 
§ 1. 
Der § 1 des Regulativs vom 12. April 1876, betreffend die Auf- 
besserung der Besoldungen der evangelischen Geistlichen und die Errichtung 
eines Centralfonds für dieselben, ist aufgehoben. 
82. 
An Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:
	        
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