237
nächst die Minimalbesoldungen von 2100 Mk., sodann die von 2300 Mk.,
ferner die von 2500 Mk. und zuletzt die von 2700 Mk. in Berücksichtigung
kommen.“
§ 4.
Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. Jannar 1883 an in Kreaft.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Gegeben Weimar, den 9. Dezember 1882.
Carl Alerander.
Stichling.
1091 Nachtrag zu dem Statut der Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der evangeli-
schen Geistlichen des Großherzogthums vom 20. Dezember 1854; vom 9. Dezember 1882.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen als Nachtrag zu dem Statut der Pensionsanstalt für Witwen und
Waisen evangelischer Geistlicher des Großherzogthums vom 20. Dezember 1854
mit Zustimmung der Landessynode, wie folgt:
Als weitere Einkünfte der Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen
evangelischer Geistlicher des Großherzogthums sollen, ohne daß ein Theil hier-
von an die Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen des Großherzog-
thums abzugeben ist, vom 1. Oktober 1882 ab erhoben werden:
1. von den Mitgliedern der Anstalt ein Zuschlag von einem halben
Prozent des Diensteinkommens zu den bestehenden Antritts= und Be-