Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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förderungsgeldern und jährlichen Beiträgen der Mitglieder von je zwei Prozent 
des Diensteinkommens; 
2. von den Mitgliedern der Anstalt Antritts= und Beförderungsgelder 
und jährliche Beiträge zu je ein und einhalb Prozent von dem Vikariats- 
gehalte für die provisorische Verwaltung vakanter geistlicher Stellen, aus- 
schließlich der Vergütung für Transportaufwand: und zwar je ein Prozent 
als ständiger Beitrag und ein Zuschlag dazu von einem halben 
Prozent; 
— die Erhebung der Zuschläge unter 1 und 2 findet nur auf 
die Zeit vom 1. Oktober 1882 bis zum 1. Oktober 1886 statt — 
3. aus den Vakanzerträgen geistlicher Stellen, so weit dieselben nicht 
ohnedies der Anstalt zufließen, jährlich zwei und einhalb Prozent 
des Stelleinkommens, wie dasselbe in der neuesten Besoldungstabelle einge- 
zeichnet steht, so lange die Vakanz danuert; 
4. die Erträge von der Herausgabe des neuen Gesangbuches für die 
evangelische Landeskirche. 
Gegeben Weimar, den 9. Dezember 1882. 
Carl Alexander. 
Stichling. 
(1101 Nachtrag zu den §§ 6 und 12 der Kirchgemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1851. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen als Nachtrag zu § 6, bezüglich § 12 der Kirchgemeinde-Ordnung 
vom 24. Juni 1851 mit Zustimmung der Landessynode, wie folgt:
	        
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