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förderungsgeldern und jährlichen Beiträgen der Mitglieder von je zwei Prozent
des Diensteinkommens;
2. von den Mitgliedern der Anstalt Antritts= und Beförderungsgelder
und jährliche Beiträge zu je ein und einhalb Prozent von dem Vikariats-
gehalte für die provisorische Verwaltung vakanter geistlicher Stellen, aus-
schließlich der Vergütung für Transportaufwand: und zwar je ein Prozent
als ständiger Beitrag und ein Zuschlag dazu von einem halben
Prozent;
— die Erhebung der Zuschläge unter 1 und 2 findet nur auf
die Zeit vom 1. Oktober 1882 bis zum 1. Oktober 1886 statt —
3. aus den Vakanzerträgen geistlicher Stellen, so weit dieselben nicht
ohnedies der Anstalt zufließen, jährlich zwei und einhalb Prozent
des Stelleinkommens, wie dasselbe in der neuesten Besoldungstabelle einge-
zeichnet steht, so lange die Vakanz danuert;
4. die Erträge von der Herausgabe des neuen Gesangbuches für die
evangelische Landeskirche.
Gegeben Weimar, den 9. Dezember 1882.
Carl Alexander.
Stichling.
(1101 Nachtrag zu den §§ 6 und 12 der Kirchgemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1851.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen als Nachtrag zu § 6, bezüglich § 12 der Kirchgemeinde-Ordnung
vom 24. Juni 1851 mit Zustimmung der Landessynode, wie folgt: