Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Durch Beschluß des Kirchgemeindevorstandes können die Ersatzmänner 
regelmäßig zu den Sitzungen desselben mit berathender Stimme zugezogen 
werden. 
Gegeben Weimar, den 9. Dezember 1882. 
Carl Alexander. 
Stichling. 
  
1111 Nachtrag zu den 88 13 und 41 der Geschäftsordnung für die Landessynode; vom 
9. Dezember 1882. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
rc. 2c. 
verordnen zu den 88 43 und 44 der Geschäftsordnung für die Landessynode 
vom 5. Dezember 1874 mit Zustimmung der Landessynode, wie folgt: 
I. 
An Stelle des Schlußsatzes des § 43 der bezeichneten Geschäftsordnung, 
welcher so lautet: „Jeder Ausschuß besteht aus fünf von der Synode aus 
ihrer Mitte gewählten Mitgliedern“, tritt folgende Bestimmung: 
Jeder Vorberathungs= oder Zwischenausschuß (8 45) 
besteht regelmäßig aus fünf, ausnahmsweise, wenn die Synode dies 
besonders beschließt, aus sieben von der Synode aus ihrer Mitte 
gewählten (§ 46) Mitgliedern. Bei Zwischenausschüssen bedarf 
der Beschluß auf Erhöhung der regelmäßigen Zahl ihrer Mitglieder 
noch der Genehmigung der Kirchenregierung.
	        
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