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Durch Beschluß des Kirchgemeindevorstandes können die Ersatzmänner
regelmäßig zu den Sitzungen desselben mit berathender Stimme zugezogen
werden.
Gegeben Weimar, den 9. Dezember 1882.
Carl Alexander.
Stichling.
1111 Nachtrag zu den 88 13 und 41 der Geschäftsordnung für die Landessynode; vom
9. Dezember 1882.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
rc. 2c.
verordnen zu den 88 43 und 44 der Geschäftsordnung für die Landessynode
vom 5. Dezember 1874 mit Zustimmung der Landessynode, wie folgt:
I.
An Stelle des Schlußsatzes des § 43 der bezeichneten Geschäftsordnung,
welcher so lautet: „Jeder Ausschuß besteht aus fünf von der Synode aus
ihrer Mitte gewählten Mitgliedern“, tritt folgende Bestimmung:
Jeder Vorberathungs= oder Zwischenausschuß (8 45)
besteht regelmäßig aus fünf, ausnahmsweise, wenn die Synode dies
besonders beschließt, aus sieben von der Synode aus ihrer Mitte
gewählten (§ 46) Mitgliedern. Bei Zwischenausschüssen bedarf
der Beschluß auf Erhöhung der regelmäßigen Zahl ihrer Mitglieder
noch der Genehmigung der Kirchenregierung.