II.
An Stelle des Absatzes 3 des § 44, welcher so lautet: „Jeder Aus-
schuß ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er wählt
seinen Vorsitzer und einen Berichterstatter“, tritt folgende Bestimmung:
Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder
anwesend sind; besteht jedoch ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern,
so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens fünf Mit-
gliedern erforderlich. Er wählt seinen Vorsitzenden und seinen
Berichterstatter.
Gegeben Weimar, den 9. Dezember 1882.
Carl Alexander.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I112) I. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische
Kommission zur Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamtes ist für die
Prüfungsperiode vom 1. November 1882 bis 31. Oktober 1883 in folgender
Weise zusammengesetzt:
Vorsitzender:
Geh. Hofrath Professor Dr. Stickel;
Examinatoren:
für altklassische Philologie:
Professor Dr. Götz und
Hofrath, Gymnasialdirektor Dr. Richter zu Jena;
für deutsche Sprache und Literatur:
Professor Dr. Sievers und
Professor Dr. Volkelt;
für französische Sprache und Literatur:
Privatdocent Dr. Thurneysen;
für englische Sprache und Literaturi
Gymnasiallehrer Dr. Henkel zu Jena;