Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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buch an Stelle des bisherigen in Kraft, was hierdurch unter Hinweis auf die 
Bestimmungen des 8 367 Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich, sowie unter Aufhebung der Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Ok- 
tober 1872, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Gleichzeitig wird Nachstehendes verordnet: 
§ 1. 
Die mit einem Stern (7) bezeichneten Arzneimittel des nach einer amt- 
lichen Zusammenstellung zum Gebrauch bei den Apotheken-Visitationen in Preußen 
im Verlage von A. Hirschwald in Berlin erschienenen „Verzeichnisses der 
Arzueimittel nach der Pharmacopoea Germanica. Editio altera“ sind in 
den Apotheken des Großherzogthums jederzeit vorräthig zu halten. Außerdem 
aber haben die Apotheker, zufolge der in Kraft gebliebenen Bestimmung in 
§ 110 der Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 auch noch diejenigen 
Arzneimittel in Bereitschaft zu halten, welche von einem Arzte verlangt werden. 
§ 2. 
Es soll den Apothekern zwar nachgelassen sein, diejenigen chemischen und 
pharmazeutischen Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen verhindert 
sind, aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Drognenhandlungen zu 
entnehmen, sie bleiben aber für die Reinheit und Güte der angekauften, 
gleichwie der selbstbereiteten Präparate unbedingt verantwortlich.. 
§ 3. 
Wenn ein Arzt von den in der Tabula A der Pharmacopoea Ger- 
manica, Editio altera aufgeführten Arzneimitteln zum innerlichen Gebrauch 
eine größere Dosis. verordnet, als daselbst angegeben ist, so hat derselbe einer 
solchen Dosis ein Ausrufungszeichen (1) beizufügen. 
Beim Mangel dieses Zeichens ist der Apotheker verpflichtet, das Rezept 
dem Verfasser desselben mit dem Ersuchen zurückzugeben, entweder das fehlende 
Zeichen beizufügen oder die Dosis entsprechend zu verringern. 
In dem Fall, daß der Verfasser des Rezepts rechtzeitig nicht zu erlangen 
ist, die Abgabe des Arzneimittels aber dringend erscheint, soll der Apotheker 
berechtigt sein, die beanstandete Dosis auf drei Viertel der in der gedachten 
Tabula A angegebenen Maximaldosis vorläufig herabzumindern und die hier-
	        
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