Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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nach dispensirte Medizin an den dazu Berechtigten abzugeben. Dem Apotheker 
liegt aber die Pflicht ob, von diesem vorläufig eingeschlagenen Verfahren dem 
betreffenden Arzt sobald als möglich Kenntniß zu geben. 
8 4. 
Die in der Tabula B zusammengestellten Arzneimittel — direkten Gifte 
— sind in einem verschlossenen Behältniß (Giftschrank) an einem von allen 
übrigen Medizinal-Vorräthen abgesonderten Orte aufzubewahren und überhaupt 
nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften, namentlich der Be- 
stimmungen in den 8§§ 3 und 4 der Verordnung, die Einrichtung der Apotheken 
betreffend, vom 15. Juli 1858,, bezüglich im § 9 des Gesetzes über den 
Gifthandel vom 1. Juli. 1858 zu behandeln. 
§ 5. 
Die in der Tabula C aufgeführten Arzneimittel sind zwar innerhalb 
der Vorrathsräume, aber auf besonderen Repositorien getrennt von den übrigen 
Arzneimitteln aufzustellen. 
86. 
Die in der vorerwähnten Tabula C enthaltenen Mittel haben als solche 
zu gelten, welche nach § 111 der Medizinal-Ordnung von den Apothekern 
ohne gehörige jedesmalige schriftliche Verordnung einer approbirten Medizinal- 
Person, je nach der Letzteren Berechtigung dazu, nur an andere Apotheker und 
an sonst zum Handel damit Befugte verabfolgt werden dürfen. 
Von dieser Beschränkung sollen jedoch bis auf Weiteres nachstehend ge- 
nannte Mittel: 
Acidum hydrochloricum, 
Acidum hydrochloricum crudum, 
Acidum nitricum, 
Acidum nitricum crudum, 
Acidum nitricum fumans, 
Acidum sulfuricum, 
Acidum sulfuricum crudum, 
Cuprum aceticum, 
Cuprum sulfuricum, 
Gutti, 
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