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nach dispensirte Medizin an den dazu Berechtigten abzugeben. Dem Apotheker
liegt aber die Pflicht ob, von diesem vorläufig eingeschlagenen Verfahren dem
betreffenden Arzt sobald als möglich Kenntniß zu geben.
8 4.
Die in der Tabula B zusammengestellten Arzneimittel — direkten Gifte
— sind in einem verschlossenen Behältniß (Giftschrank) an einem von allen
übrigen Medizinal-Vorräthen abgesonderten Orte aufzubewahren und überhaupt
nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften, namentlich der Be-
stimmungen in den 8§§ 3 und 4 der Verordnung, die Einrichtung der Apotheken
betreffend, vom 15. Juli 1858,, bezüglich im § 9 des Gesetzes über den
Gifthandel vom 1. Juli. 1858 zu behandeln.
§ 5.
Die in der Tabula C aufgeführten Arzneimittel sind zwar innerhalb
der Vorrathsräume, aber auf besonderen Repositorien getrennt von den übrigen
Arzneimitteln aufzustellen.
86.
Die in der vorerwähnten Tabula C enthaltenen Mittel haben als solche
zu gelten, welche nach § 111 der Medizinal-Ordnung von den Apothekern
ohne gehörige jedesmalige schriftliche Verordnung einer approbirten Medizinal-
Person, je nach der Letzteren Berechtigung dazu, nur an andere Apotheker und
an sonst zum Handel damit Befugte verabfolgt werden dürfen.
Von dieser Beschränkung sollen jedoch bis auf Weiteres nachstehend ge-
nannte Mittel:
Acidum hydrochloricum,
Acidum hydrochloricum crudum,
Acidum nitricum,
Acidum nitricum crudum,
Acidum nitricum fumans,
Acidum sulfuricum,
Acidum sulfuricum crudum,
Cuprum aceticum,
Cuprum sulfuricum,
Gutti,
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