Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Zegierungs-Zlatt 
für da 
Großherzogthun 
Sachsen -Weimar= Eise nach. 
Nummer 26. Weimar. 29. Dezember 1882. 
Inhalt: Nochtaag. zu dem Aaulatid die juristischen Prilfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste 
treffend, Seite 245. — Ministerial-Bekanntmachung, die lüeberweilung des Dorfes, Kleinheissäd (Wei- 
beursftean, Heite zum Bezirk des Standesamtes Dienstedt betreffend, Seite — Ministerial- 
Belanmmachung, die Namhaftmachung der Strafregisterbehörden des s Beichs betreffend, 
eite . 
  
III4J Nachtrag zu dem Regulativ, die juristicchen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren 
Justizdienste betreffend; vom 14. Dezember 1882 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben im Einverständniß mit den bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen 
Oberlandesgericht in Jena betheiligten Regierungen beschlossen, das durch 
Verordnung vom 2. Juni 1880 eingeführte Regulativ über die juristischen 
Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste (Regierungs-Blatt 
Seite 113 folg.) in einigen Beziehungen abzuändern und zu ergänzen, und 
verordnen demgemäß, was folgt: 
§ 1. 
Der Schlußsatz in § 10 und der Schlußsatz in § 37 des Regulativs 
sind aufgehoben. An deren Stelle tritt in beiden §§ folgende Bestimmung: 
„Die mündliche Prüfung ist öffentlich.“ 
1882 40
	        
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