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Regierungs-Blatt
Großberzogthun
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 5. Weimar. 16. März 1882.
Inhalt: Ministerial- -Vetanmimachung, die den Mitgliedern der zur Abschätzung in Seuchefällen berufenen Kom-
mission auf Grund des Vorbehalts in § 10 des Gesetzes vom - 1881 zu gewährenden Ver-
gütung betr. S. 15. — Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und
der Rechte einer milden Stiftung an den „Nikolailirchbau-Verein“ zu Eisenach betr. 16. — Ministerial-
Bekanntmachung, Ausschreiben eines ordeutlichen Beitrags zur Landes. Iitenberstcherunggansialt" betr. S. 16.
— Miniseerial- Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Magdeburger Lebens--Versicherungs-Gesell-
schaft betr. S. 17. — Ministerial= Bekanntmachung, die Befreinng der im Eisenbahn-Stations-, Expedi-
hione- und Bahnbewachungsdieust beschäftigten ständigen Arbeiter vom Dienst in der Feuerwehr betr.
S. 17. — Ministerial-Bekanntmachung, Abtrennung des Ortes Endschütz von dem Bezirk der Stener-
Seeler Berga und dessen Zuweisung zu den Stener-Hebe-Bezirk Weida betr. S. 18.
Ministerial-Bekanntmachungen.
([21) I. In Gemäßheit des Vorbehalts in § 10 des zum Reichsgesetz, be-
treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880
5 es. 1881 wird mit höchster Ge-
nehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Folgendes verordnet:
Die den Mitgliedern der zur Abschätzung in Seuchefällen berufenen
Kommission zu gewährende Vergütung ist nach Maßgabe der Bestim-
mungen des allgemeinen Sportelgesetzes über die Gebühren der Sach-
verständigen zu leisten und zwar dergestalt, daß die in diesem Gesetz
geordneten Diätensätze als Ersatz für Auslagen zu berechnen sind.
Weimar, am 1. März 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
1882 5
erlassenen Ausführungsgesetzes vom