Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Regierungs-Blatt 
Großberzogthun 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 5. Weimar. 16. März 1882. 
  
  
Inhalt: Ministerial- -Vetanmimachung, die den Mitgliedern der zur Abschätzung in Seuchefällen berufenen Kom- 
mission auf Grund des Vorbehalts in § 10 des Gesetzes vom - 1881 zu gewährenden Ver- 
gütung betr. S. 15. — Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und 
der Rechte einer milden Stiftung an den „Nikolailirchbau-Verein“ zu Eisenach betr. 16. — Ministerial- 
Bekanntmachung, Ausschreiben eines ordeutlichen Beitrags zur Landes. Iitenberstcherunggansialt" betr. S. 16. 
— Miniseerial- Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Magdeburger Lebens--Versicherungs-Gesell- 
schaft betr. S. 17. — Ministerial= Bekanntmachung, die Befreinng der im Eisenbahn-Stations-, Expedi- 
hione- und Bahnbewachungsdieust beschäftigten ständigen Arbeiter vom Dienst in der Feuerwehr betr. 
S. 17. — Ministerial-Bekanntmachung, Abtrennung des Ortes Endschütz von dem Bezirk der Stener- 
Seeler Berga und dessen Zuweisung zu den Stener-Hebe-Bezirk Weida betr. S. 18. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
([21) I. In Gemäßheit des Vorbehalts in § 10 des zum Reichsgesetz, be- 
treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 
5 es. 1881 wird mit höchster Ge- 
nehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Folgendes verordnet: 
Die den Mitgliedern der zur Abschätzung in Seuchefällen berufenen 
Kommission zu gewährende Vergütung ist nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des allgemeinen Sportelgesetzes über die Gebühren der Sach- 
verständigen zu leisten und zwar dergestalt, daß die in diesem Gesetz 
geordneten Diätensätze als Ersatz für Auslagen zu berechnen sind. 
Weimar, am 1. März 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
1882 5 
  
erlassenen Ausführungsgesetzes vom
	        
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