Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

16 
(22) II. Nachdem von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzog, dem unter 
dem Namen „Nikolaikirchbau-Verein“ zu Eisenach bestehenden Verein die 
juristische Persönlichkeit und die Rechte einer milden Stiftung verliehen worden 
sind, wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 1. März 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(231 IIII. Auf dem Grunde des § 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. März 1877 
(Regierungs-Blatt Seite 21) sowie des § 110 des Gesetzes vom 16. Juni 1881, 
(Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Beitrag zur 
Landes-Brandversicherungsanstalt mit 
Einem Siebentel Pfennig 
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß- 
gabe des Brandversicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen ausge- 
schrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit dem 
1. April dieses Jahres 
zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge 
pünktlich abzuführen und die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen erhalten die 
Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren 
Ablieferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge 
zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse und die Nachträge zu 
solchen, soweit es noch nicht geschehen ist, den Ortsstenereinnahmen unter 
Bezugnahme auf diese Bekanntmachung ungesäumt zugustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.