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(22) II. Nachdem von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzog, dem unter
dem Namen „Nikolaikirchbau-Verein“ zu Eisenach bestehenden Verein die
juristische Persönlichkeit und die Rechte einer milden Stiftung verliehen worden
sind, wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 1. März 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(231 IIII. Auf dem Grunde des § 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. März 1877
(Regierungs-Blatt Seite 21) sowie des § 110 des Gesetzes vom 16. Juni 1881,
(Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Beitrag zur
Landes-Brandversicherungsanstalt mit
Einem Siebentel Pfennig
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß-
gabe des Brandversicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen ausge-
schrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit dem
1. April dieses Jahres
zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge
pünktlich abzuführen und die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen erhalten die
Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren
Ablieferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge
zu tragen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse und die Nachträge zu
solchen, soweit es noch nicht geschehen ist, den Ortsstenereinnahmen unter
Bezugnahme auf diese Bekanntmachung ungesäumt zugustellen.