Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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die  obrigkeitlichen,  von  den  betreffenden  K.  Oberaͤmtern  zu  beglaubigenden  Zeugnisse
uͤber  die  inlaͤndische  Abkunft  ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  sich  fuͤr  das  mit  dem
Feste  verbundene  Wettrennen  einschreiben  zu  lassen.
K.  10.
Die  Rennpreise  bestehen  in  einer  Medaille  und
zehn  Wuͤrttembergischen  Fuͤnfguldenstuͤcken  in  Gold  fuͤr  den  ersten,
acht  Wuͤrttembergischen  Fuͤnfguldenstuͤcken  in  Gold  fuͤr  den  zweiten  und
vier  Wuͤrttembergischen  Fuͤnfguldenstuͤcken  in  Gold  fuͤr  den  dritten  Preis.
S.  11.

Eigenthümer  von  Rennpferden,  welchen  kein  Preis  zu  Theil  wird,  deren  Pferde
aber  nach  ihren  Leistungen  gleichwohl  als  wetlkampffähig  erkannt  worden,  erhalten
einen  Reisekosten-Ersaß  von  50  kr.  für  jede  Stunde  der  vorschriftmäßig  (oben  +.  5)
nachzuweisenden  Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstadt,  und  eine  Entschädigung
von  1  fl.  für  die  Kosten  des  Aufenthalts  an  leßterem  Orte.

K.  12.

Jeder  Preisbewerber,  sey  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
  Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens
Vormittags  neun  Uhr  mit  seinen  Thieren  auf  der  für  die  betreffende  Thiergattung
angewlesenen  Stelle  einzusinden.

K.  15.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  eilf  Uhr  ihren  Anfang.
K.  14.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise
Anspruch  zu  machen,  irgend  etwas  Ausgezeichnetes  an  Pferden,  Rindoieh  oder  anderen
  Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung
desselben  zu  Beförderung  der  gemeinnübigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.

K.  15.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder
Vollkommenheit  wegen  der  besonderen  Aufmerksamkeit  des  vaterländischen  Publikums
würdig  sind,  werden  besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.