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statuts errichtet sind, sowie für die Vollstreckung von Vergleichen, welche vor
solchen Schiedsgerichten abgeschlossen sind, werden als Vollstreckungsbehörden
die Gemeindevorstände derjenigen Orte bestimmt, an welchen die erwähnten
Schiedsgerichte ihren Sitz haben. ·
So geschehen und gegeben Weimar, den 18. März 1882.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
(28.1 Provisorisches Gesetz, den Malgzausschlag betreffend, als Nachtrag zu dem Gesetze vom
23. Juni 1868 wegen Einführung des Bayerischen Gesetzes vom 16. Mai 1868 im Vordergerichte
Ostheim; vom 29. März 1882.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem im Königreich Bayern ein Gesetz vom 28. dieses Monats, den
Malzaufschlag betreffend, erlassen worden ist, welches am 1. April 1882 in
Wirksamkeit tritt und wonach die in Artikel 2 Absatz 1 des Königlich Baye-
rischen Gesetzes vom 31. Oktober 1879 (Regierungs-Blatt S. 531) festge-
setzte Erhöhung des Aerarial-Malzaufschlages von vier auf sechs Mark vom
Hektoliter des zur Bierbereitung bestimmten Malzes für die Zeit vom 1. April
1882 bis mit 31. Dezember 1883 anderweit verlängert worden ist, verordnen
Wir für das Vordergericht Ostheim zur Ausführung des Artikel 7 des
Staatsvertrages vom 24. Mai 1843, betreffend die Zoll= und Handesverhält-
nisse, desgleichen die Besteuerung der inneren Erzengnisse im Vordergerichte
Ostheim, und im Gebrauche des Uns verfassungsmäßig zustehenden Rechtes der
provisorischen Gesetzgebung,
daß der bisherige Malzaufschlag von sechs Mark vom Hektoliter des
zur Bierbereitung bestimmten Malzes im Vordergerichte Ostheim,
d. h. in dem Bezirke des Amtsgerichts Ostheim mit Ausnahme des