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(311 IIII. Die durch das Reichsgesetz vom 13. Februar d. J. (Reichs-Gesetz-
blatt S. 9) angeordnete Erhebung einer allgemeinen Berufsstatistik im
deutschen Reiche findet nach Beschluß des Bundesrathes vom 20. Februar d. J.
(Centralblatt für das deutsche Reich S. 48) am 5. Juni 1882 statt.
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dies hierdurch noch be-
sonders zur öffentlichen Kenntniß bringt und sämmtlichen zur Leitung und
Ausführung dieser Erhebung im Großherzogthum berufenen Organen diejenige
strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit dringend zur Pflicht macht, welche die
genannte für die verfassungsmäßigen Zwecke des deutschen Reichs wie für die
Staatsverwaltung des Großherzogthums gleich wichtige Angelegenheit erfordert,
werden zugleich folgende, auf Beschlüssen des Bundesrathes und bezüglich des
unterzeichneten Staats-Ministeriums beruhende, Bestimmungen zur Kenntniß--
nahme und pünktlichen Beachtung besonders hervorgehoben:
81.
Die allgemeine Erhebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung findet
in Verbindung mit einer Erhebung der landwirthschaftlichen und gewerblichen
Betriebe statt.
8 2.
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Ausführung
liegt der Gemeindebehörde ob, welche, unter ihrer fortdauernden Verant-
wortlichkeit, dafür eine besondere Zählungs-Kommission einsetzen kann.
§ 3.
Für die Erhebung ist die Gemeinde in räumlich begrenzte Zählbezirke
einzutheilen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zehlbezirk.
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, dem die Austheilung
und die Wiedereinsammlung der Zählformulare obliegt.
84.
Die Angaben für die Erhebung sind von den einzelnen Haushaltungen
durch Eintrag in die Zählformulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und
des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen, als welche auch einzeln
lebende selbständige Personen mit besonderer Wohnung und eigener Haus-