Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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wirthschaft gelten, bezüglich den selbständigen Gewerbetreibenden oder 
deren Vertretern ob. Aushülfsweise kann der Eintrag auf Grund der ge- 
machten Angaben vom Zähler bewirkt werden. 
§ 5. 
Für die Erhebung dienen folgende Zählpapiere: 
1. der Zählbogen (A) für die Erhebung: 
I. des persönlichen Berufs und der Gewerbebetriebe ohne Mit- 
inhaber, Gehülfen, Dampfkessel oder durch elementare Kraft be- 
wegte Triebwerke (Formular I auf Seite 2 und 3 des Zöhl- 
bogens), 
II. der landwirthschaftlichen Betriebe (Formular II auf Seite 4 des 
Zählbogens); 
2. die Gewerbekarte (B) für die Erhebung der Gewerbebetriebe 
mit Mitinhabern, Gehülfen, Dampfkesseln oder durch elementare 
Kraft bewegten Triebwerken; 
hierzu: 
3. die Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare (O; 
4. die Anweisung für die Zähler (D) mit der Kontrolliste (F); 
5. die Anweisung für die Gemeindebehörden (E) mit dem 
Gemeindebogen (0). 
Die Zählpapiere werden den Gemeindevorständen in der erforderlichen 
Zahl durch die Großherzoglichen Bezirksdirektoren zugehen. 
86. 
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind auf 
den Zählpapieren A und B, sowie auf der Anleitung C und den Anweisungen 
D und E abgedruckt und es wird daher hierauf verwiesen. 
Wer die auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Februar d. J. an ihn 
gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen An- 
gaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetze und den zur 
Ausführung desselben erlassenen Vorschriften obliegen, wird nach § 5 des 
citirten Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
	        
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