Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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§ 7. 
Alsbald, nachdem die Gemeindevorstände durch den Großherzoglichen Be- 
zirksdirektor die Zählpapiere zugesendet erhalten haben, ist sorgfältig zu prüfen, 
ob die Sendung dem Bedarf wirklich entspricht. Im Fall sie ungenügend 
erscheint, ist der Mehrbedarf dem Großherzoglichen Bezirksdirektor behufs Er- 
gänzung, unter Ausführung des Grundes, unverzüglich anzugeben. Auch beie 
etwa später sich herausstellendem Mehrbedarf an Zählpapieren ist der Großher= 
zogliche Bezirksdirektor (gecigneten Falls zuvor eine Nachbargemeinde, die mit 
überzähligen Exemplaren aushelfen könnte) um die erforderliche Nachlieferung 
anzugehen. 
88. 
Die Vertheilung der Zählformulare soll durch die Gemeindevorstände be- 
züglich Zählungskommissionen in der Zeit vom 1. Inni Vormittags bis 
4. Juni Mittags 1882 erfolgen, die Einsammlung am 5. Juni 
Mittags beginnen und, wenn nöthig, am 6. Juni fortgesetzt, jedenfalls 
aber am 7. Juni beendet werden. 
§ 9. 
Nach beendeter Wiedereinsammlung der Zählformulare und nachdem die 
letzteren nebst den Kontrollisten an die Gemeindevorstände eingeliefert sind — 
was spätestens bis zum 12. Juni 1882 zu geschehen hat — sind die 
Zählformulare und, unter Vergleichung mit denselben, die Kontrollisten von 
den Gemeindevorständen auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge 
zu prüfen und, wenn dabei Zweifel entstehen oder Mängel entdeckt werden, 
die erforderlichen Aufklärungen, Ergänzungen und Richtigstellungen alsbald 
herbeizuführen. 
8 10. 
Nach vorgenommener Prüfung haben die Gemeindevorstände auf 
dem Gemeindebogen (G) die verlangten Einträge und Summirungen zu machen, 
die darauf gestellten Fragen zu beantworten und die Prüfung der Zählpapiere 
zu bestätigen. 
Die geprüften Zählformulare und Konutrollisten sind sodann, nach Zähl- 
bezirken und Nummern gcordnet, nebst dem ausgefüllten Gemeindebogen in 
ausreichender Verpackung sobald als thunlich, für Gemeinden von weniger als
	        
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