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2000 Einwohnern aber längstens bis zum 22. Juni, für größere Ge—
meinden längstens bis zum 5. Juli 1882 an den Großherzoglichen Be-
zirksdirektor einzusenden.
« §5 11.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben die ihnen von den Ge-
meinden abgelieferten Zählpapiere, soweit thunlich, auf ihre allgemeine Voll-
ständigkeit zu prüfen, insbesondere darauf zu sehen, daß die Gemeindebogen
ordnungsmäßig aufgestellt, die Kontrollisten vorhanden und keine zu den Ge-
meinden gehörigen Wohnplätze übergegangen sind; erforderlichen Falles sind
die Ergänzungen und Berichtigungen unverzüglich zu veranlassen.
§ 12.
Die ausgefüllten Zählformulare, mit Einschluß der Kontrollisten und Ge-
meindebogen sind sobald als thunlich spätestens aber für die Gemeinden von
weniger als 2000 Einwohnern bis zum 5. Juli, für größere Gemeinden
bis zum 20. Juli 1882, dem Kaiserlichen statistischen Amte in Berlin
zu übersenden. Der Sendung ist ein Begleitschreiben, welches die seitens
der Bezirksdirektoren erfolgte Prüfung bestätigt, sowie ein Verzeichniß der Ge-
meinden des Bezirks beizufügen.
Alle Anfragen, welche vom Keiserlichen statistischen Amte in Bezug auf
die Erhebung und behufs der Berichtigung Feststellung und Aufklärung der
erhobenen Thatsachen an die Großherzoglichen Bezirksdirektoren gestellt werden,
haben die letzteren mit thunlichster Beschleunigung zu beantworten.
Weimar, am 22. März 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(32) IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge
übereinstimmender Beschlußfassung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen
Regierungen diejenigen Angehörigen der Großherzoglich und Herzoglich Sächsi-
schen Staaten, welche vom 1. April d. J. an ohne Nachweis der Maturität