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im Hebräischen in das Studium der Theologie eintreten, die vorschriftsmäßige
Nachprüfung spätestens am Schlusse des zweiten Semesters zu bestehen haben,
widrigenfalls der von da ab bis zum Zeitpunkte des Bestehens dieser Nach-
prüfung verfließende Zeitraum auf die Studienzeit nicht angerechnet werden wird.
Die Angehörigen des Großherzogthums Sachsen werden zugleich darauf
aufmerksam gemacht, daß die Nachprüfung im Hebräischen an einem der in-
ländischen Gymnasien abzulegen ist.
Weimar, den 28. März 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(33) V. Unter Bezugnahme auf das vorstehend abgedruckte Gesetz vom
29. d. Mts., den Malzaufschlag im Vordergerichte Ostheim betreffend, ver-
ordnen Wir mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs, im Anschlusse an die in gleicher Beziehung für das Königreich Bayern
ergangene Vorschrift, für das genannte Vordergericht, d. i. für den Bezirk des
Amtsgerichtes Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers,
daß die Bestimmungen unter Ziffer 1 und II 2 der Verordnung vom
5. November 1879 (Regierungs-Blatt Seite 533), betreffend die
Uebergangsabgabe von Bier und zur Bierbereitung bestimmtem ge-
schrotenen Malz, sowie die Malzaufschlagsvergütung von ausgeführtem
Bier, vorerst bis zum 1. Jannar 1884 in Geltung bleiben.
Weimar, den 31. März 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.