Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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8 4. 
Ueber die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Spar- 
kasse versehenes Sparkassebuch ausgefertigt, in welches der Vor- und Zuname und 
der Wohnort des Einlegers genau eingetragen ist. 
Das Buch ist von einem Mitglied des Verwaltungs-Ausschusses (8 14), 
dem Kassirer, bezüglich dessen Stellvertreter und dem Gegenbuchführer zu 
unterschreiben und es sind demselben gegenwärtige Statuten im Auszuge bei— 
zufügen. Für das Sparkassebuch werden bei Rücknahme des letzten Guthabens 
20 Pfennige, oder dafern die Zinsen der Einlage weniger betragen sollten, 
diese Zinsen als Entschädigung innebehalten. 
Annahme, Berzinsung, Zurückzahlung und Verjährung der Einlagen 
bezüglich Zinsen. 
865. 
Die niedrigste Einlage beträgt 1 Mark. Ueber den einmaligen höchsten 
Einlagebetrag hat der Verwaltungs-Ausschuß je nach Lage der Verhältnisse 
Bestimmung zu treffen. 
86. 
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 1 bis 5 Mark nur je 
die vollen Mark und von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark so, daß 
Einlagen zwischen 5 und 10 Mark nur zu 5 Mark, Einlagen zwischen 10 
und 15 Mark nur zu 10 Mark u. s. w. verzinst werden. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird 
vom Gemeinderath bestimmt. 
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren 
Eintritt in der Weimarischen Zeitung und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt 
zu machen und diese Bekanntmachung mindestens einmal zu wiederholen. 
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, so daß diejenigen 
Beträge, welche im Laufe eines Monats eingezahlt sind, nur vom ersten Tage 
des folgenden Monats an, diejenigen Beträge aber, welche im Laufe eines 
Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats 
zu verzinsen sind. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am 
Schlusse des Rechnungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und 
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