Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen 
zurückgenommen, so ist das Sparkassebuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Sparkassebücher werden kassirt und noch zehn Jahre lang 
nach Revision der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. 
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen 
Quittung des Buchinhabers bedarf, ebenso wenig wird ohne Vorzeigung oder 
ohne Ablieferung des Sparkassebuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers 
oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
§ 9. 
Vermißte Sparkassebücher werden durch das nachfolgende festgestellte Ver- 
fahren für ungiltig erklärt: 
a) 
b 
C. 
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die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuchs geschieht giltiger 
Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse be- 
zeichnete Person oder durch Solche, welche ihr an dem verlorenen 
Sparkassebuche erworbenes Recht bescheinigen können, wobei jedoch 
Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuchs gültig erfolgt, 
so wird darüber von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches 
Protokoll aufgenommen, in welchem auch der Nebenumstände, z. B. der 
Legitimation zur Sache Erwähnung geschieht. Der Anzeiger hat das 
Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über 
die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstand aus- 
gestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches 
auf eine im Expeditionslokale ausgehängte Tafel eingezeichnet. 
Der Sparkassevorstand bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung 
des angemeldeten Verlustes in der Beilage zur Weimarischen Zeitung, 
sowie im hiesigen Lokalblatte. Derselbe bestimmt eine dreimonatliche 
Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen welcher die- 
jenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuch rechtlichen Anspruch zu 
haben glauben, bei dem Sparkassevorstande sich anzumelden haben, unter 
der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung 
Niemand melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle 
demselben anhängenden Rechte für vernichtet geachtet, der Geldbetrag
	        
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