Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Be- 
stimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte 
an weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die 
Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurück- 
gefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungs-Ausschuß 
eine öffentliche Aufforderung in der Beilage zur Weimarischen Zeitung 
und im hiesigen Lokalblatte an den Inhaber des Buches zu erlassen, 
innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit 
dem Kapital und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der 
frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches verliert alle Rechte 
daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden 
jedenfalls die Kosten der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage 
des Einlagebuchs abgezogen. 
c) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens 
eingestellt worden und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum 
wird von einem Inhaber des Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf 
erhoben oder abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf 
gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach 
der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es 
beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem 
mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Ein- 
lage folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung 
oder der bewirkten Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte 
Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an, dasselbe tritt 
dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
§ 13. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht vor- 
aussichtlich zur Rückzahlung gekündigter Beträge und Deckung des laufenden 
Verwaltungs-Aufwandes erforderlich sind, vom Verwaltungs-Ausschuß in Ge- 
mäßheit des § 11 verzinslich ausgeliehen. Die Höhe des Zinsfußes wird von 
dem Gemeinderath festgesetzt.
	        
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