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b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Be-
stimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte
an weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die
Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurück-
gefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungs-Ausschuß
eine öffentliche Aufforderung in der Beilage zur Weimarischen Zeitung
und im hiesigen Lokalblatte an den Inhaber des Buches zu erlassen,
innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit
dem Kapital und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der
frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches verliert alle Rechte
daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden
jedenfalls die Kosten der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage
des Einlagebuchs abgezogen.
c) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens
eingestellt worden und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum
wird von einem Inhaber des Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf
erhoben oder abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf
gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach
der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es
beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem
mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Ein-
lage folgenden Monats.
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung
oder der bewirkten Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte
Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an, dasselbe tritt
dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein.
§ 13.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht vor-
aussichtlich zur Rückzahlung gekündigter Beträge und Deckung des laufenden
Verwaltungs-Aufwandes erforderlich sind, vom Verwaltungs-Ausschuß in Ge-
mäßheit des § 11 verzinslich ausgeliehen. Die Höhe des Zinsfußes wird von
dem Gemeinderath festgesetzt.