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* 19.
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden (8 7)
wenigstens ein Ausschußmitglied im Sparkasselokal zu fungiren und im Be-
hinderungsfalle für das Erscheinen seines Stellvertreters zu sorgen. Der
Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben bei Einnahme und
Ausgabe der Gelder zu unterstützen.
§ 20.
Die Gegenbuchführung wird durch einen ständigen Controleur besorgt,
welcher zugleich die vorkommenden Schreibereien zu besorgen hat. Der Kassirer
und der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderathe angestellt und mit
weiterer erforderlicher Instruktion über ihre Obliegenheiten und Arbeitszeiten
versehen.
§ 21.
Spätestens bis Ende Juni jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über
das letzte Geschäftsjahr zu fertigen, von dem Controleur in seiner Eigenschaft
als Revisor zu prüfen und durch den Gemeindevorstand dem Gemeinderathe zu
weiterer Prüfung und Justification zu übergeben.
§ 22.
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der Publikation desselben
in Kraft.
Auma, den 6. Oktober 1881.
Ver Stadt-Gemeindevorstand und Gemeinderath.
Kolbe. Schmidt.
(35) II. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung in § 1 der Ministerial-
Bekanntmachung, betreffend die Einführung der obligatorischen Fleischschau auf
Trichinen, vom 23. Januar 1868, wird hierdurch verordnet, daß hinfort
Fleischer, Gast= und Speisewirthe den Vorschriften und Strafandrohungen der