Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

37 
* 19. 
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden (8 7) 
wenigstens ein Ausschußmitglied im Sparkasselokal zu fungiren und im Be- 
hinderungsfalle für das Erscheinen seines Stellvertreters zu sorgen. Der 
Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben bei Einnahme und 
Ausgabe der Gelder zu unterstützen. 
§ 20. 
Die Gegenbuchführung wird durch einen ständigen Controleur besorgt, 
welcher zugleich die vorkommenden Schreibereien zu besorgen hat. Der Kassirer 
und der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderathe angestellt und mit 
weiterer erforderlicher Instruktion über ihre Obliegenheiten und Arbeitszeiten 
versehen. 
§ 21. 
Spätestens bis Ende Juni jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über 
das letzte Geschäftsjahr zu fertigen, von dem Controleur in seiner Eigenschaft 
als Revisor zu prüfen und durch den Gemeindevorstand dem Gemeinderathe zu 
weiterer Prüfung und Justification zu übergeben. 
§ 22. 
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der Publikation desselben 
in Kraft. 
Auma, den 6. Oktober 1881. 
Ver Stadt-Gemeindevorstand und Gemeinderath. 
Kolbe. Schmidt. 
(35) II. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung in § 1 der Ministerial- 
Bekanntmachung, betreffend die Einführung der obligatorischen Fleischschau auf 
Trichinen, vom 23. Januar 1868, wird hierdurch verordnet, daß hinfort 
Fleischer, Gast= und Speisewirthe den Vorschriften und Strafandrohungen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.