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Die niedrigste Einlage ist ½ Mark oder 50 Pfennig. Ueber den ein-
maligen höchsten Einlagebetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der
Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
§ 5.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark erreichen
und soweit dieselben bis zur Publikation dieses Statut-Nachtrages nicht bereits
erhoben sind, vom 1. Januar 1882 ab mit Drei und Sechszehntel Prozent
jährlich.
§ 6.
Die Rückzahlung einer Einlage oder eine Abschlagszahlung darauf bis zu
100 Mark wird von der Kasse auf Verlangen an jedem Kassetage geleistet.
Wer über 100 Mark bis zu 200 Mark zurückverlangt, muß, wenn der Kasse-
vorrath deren alsbaldige Zahlung nicht gestattet, eine Woche, wer über 200 Mark
bis 300 Mark verlangt, muß vierzehn Tage vorher kündigen, und so fort, so
daß für jede 100 Mark mehr die Aufkündigungsfrist um eine Woche sich ver-
längert. Nach vorheriger dreimonatlicher Kündigung wird jede Einlage zu-
rückgezahlt.
Geräumigere Fristen für die Rückzahlung der Einlagen können, und zwar
bis zur Verdoppelung derselben, dann bestimmt werden, wenn solches nach dem
Ermessen des Verwaltungsausschusses und des Berathungsausschusses der Spar-
kasse mit Rücksicht auf den verfügbaren Baarvorrath der Kasse erforderlich erscheint.
87.
Wünscht ein Buchinhaber den Betrag der bis zum 31. Dezember des
vorhergehenden Jahres aufgewachsenen Zinsen seiner Einlagen zu erheben, so
erfolgt die Zuschreibung der Zinsen im Einlagebuche und deren Zahlung an
jedem Kassetage (§ 3) während der Kasse-Expeditionsstunden.
§ 11.
Wenn auf ein Einlagebuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Ein-
lage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise
zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben, noch die Zinsen im Einlage-
buche zugeschrieben werden: so hat der Verwaltungsausschuß eine öffentliche
Aufforderung in dem hiesigen amtlichen Nachrichtsblatte an den Inhaber des