Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Buchs zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zu— 
rückzuziehen. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem 
Kapitale und den Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu, und der frühere 
Eigenthümer sowie der Inhaber des Buches verliert alle Rechte daran. Meldet 
sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die Kosten 
der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches abgezogen. 
Wird während des genannten dreißigjährigen Zeitraumes von einem In— 
haber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf erhoben und abgeschrieben, 
oder wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, 
oder werden Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben, so wird die nach der obigen 
Bestimmung laufende Verjährungszeit unterbrochen und fängt nunmehr von 
Neuem wieder zu laufen an. 
8 20. 
Die nächste Leitung, Beaufsichtigung und bezüglich eigene Besorgung der 
Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse ist einem Vorstande, Verwaltungsaus- 
schuß, übertragen, welcher durch den Verein aus der Zahl seiner Mitglieder 
gewählt wird, und aus sechs Mitgliedern besteht, unter denen sich ein Rechts- 
kundiger, ein Rechnungsverständiger und vier zur Kasseführung Geeignete be- 
finden müssen. Von diesen fungiren die vier zuletzt Genannten und das rechts- 
kundige Mitglied ein Jahr lang und zwar so, daß letzteres am 1. September 
und von den vier kasseführenden Mitgliedern zwei am 1. März und zwei am 
1. September jeden Jahres in den Ausschuß treten. Die Funktion des 
Rechnungsverständigen dauert dagegen zwei Jahre lang, und es tritt derselbe 
am 1. März in den Ausschuß ein. 
Die getroffene Wahl der Ausschußmitglieder wird jedesmal, nach höchster 
Genehmigung der gnädigsten Beschützerin, in der Beilage zur Weimarischen 
Zeitung oder dem etwa künftig an deren Stelle tretenden offiziellen Nachrichts- 
blatte bekannt gemacht. 
g 23. 
Der Verwaltungsausschuß faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Berathungsausschuß (§ 24). Die Ab- 
wesenheit eines oder mehrerer Mitglieder hindert die Fassung giltiger Be- 
schlüsse nicht. Doch müssen wenigstens drei Mitglieder hierbei betheiligt sein. 
In allen übrigen Geschäftsbeziehungen des Verwaltungsausschusses, namentlich 
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