Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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unterm 10. Januar 1882 nen ausgefertigten Reichskassenscheine zu 50 Mark, 
mit deren Ausgabe begonnen worden ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 8. April 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Beschreibung 
der auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 40) 
unterm 10. Januar 1882 nenu aussgefertigten 
Reichskassenscheine zu Funfzig Mark. 
Die neuen Reichskassenscheine zu Fuuszig Mark sind, 10 Centimeter hoch und 15 Centimeter 
breit, in braunem Kupferstichdruck auf Hanufpapier hergestellt, welches mit senkrechten Rippen ver- 
sehen ist und an dem einen Rande einen mit dunkelblauen Pflanzenfasern durchsetzten blänlichen 
Streifen enthält. Der Streifen ist besonders auf der Rückseite deutlich erkennbar. 
Die Schauseite zeigt in einem breiten, mit Blattgewinde verzierten Rahmen auf dunklem, 
aus Reichsadlern gebildetem Teppichmuster 
I. rechts eine geflügelte weibliche Gestalt, auf einem Säulenkapitäl sitzend, das Haupt mit 
einem Eichenkranz geschmückt, in der linken Hand den Merkurstab, in der rechten eine 
Sanduhr haltend, zu Füßen umgeben von Sinnbildern des Ackerbaus und Gewerbfleißes; 
2. in der Mitte einen an einem querliegenden Stabe befestigten Vorhang mit der Inschrift: 
Gesetz vom 30. April 1874. 
Funfzig Mlark 
Berlin den 10. Jannar 1882. 
Reichsschuldenverwaltung. 
Sydow Hering Merleker 
Michelly 
und im Hintergrunde die Zahl "504; 
3. links einen mit dem dentschen Reichswappen geschmückten Schild. 
Der Rahmen enthält in seinem oberen Theile eine Tafel mit der Juschrift: 
REICHSKASSENSCIIEIN“ 
und in dem unteren Theile die Strafandrohung: 
„Wer Heichskassenscheinc nachmacht oder verfälschl, oder nachgemachte oder verfälschte 
Heichskassenscheine wissentlich in Verkehr bringl. wir nach 8§ 146 bis 149 des Straf- 
Gesclahuchs vom 15. Mai 1871 hestraft.
	        
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