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Eisenbahn-Gesellschaft auf den Preußischen Staat erforderlichen gerichtlichen
(Grundbuchs-) Verhandlungen genießen Stempel= und Gebührenfreiheit.
Art. 2.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung überträgt von dem Tage ab,
an welchem die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die Ver-
waltung des Unternehmens an die von der Königlich Preußischen Regierung
einzusetzende Königliche Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das Ihr
nach den abgeschlossenen Staatsverträgen, dem Prenußischen Gesetze über die
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838, den Statuten der Thü-
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft sowie den der letzteren ertheilten Concessionen
und Anleiheprivilegien zustehende Aufsichts= und Verwaltungsrecht.
Art. 3.
Die Landeshoheit über die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete be-
legenen, zur Zeit dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen
Eisenbahn-Strecken bleibt der Großherzoglich Sächsischen Regierung vorbehalten
und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt
werden:
1. Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle Vor-
gänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Großherzoglich Sächsischen Staats-
behörden.
2. Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei-
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisenbahn-
Verwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Gebiete des Großherzogthums
Sachsen stationirten Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung von
der competenten Großherzoglichen Behörde in Eid und Pflicht zu nehmen.
3. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
der im Großherzogthum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken den betreffenden
Großherzoglich Sächsischen Regierungsorganen ob. Dieselben werden den Bahn-
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
4. Die Befreiung von Staats-, Communal= und sonstigen Abgaben, soweit
dieselbe dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen nach den bezüglichen Ver-
einbarungen, insbesondere nach Artikel 15 des Staatsvertrages vom 19. April
1844, eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Uebergange des Eigenthums der
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