Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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geuaunten Eisenbahn auf den Preußischen Staat mit der Maßgabe bestehen, 
daß, sofern diesen Vereinbarungen zuwider solche Steuern oder Abgaben zur 
Erhebung gelangen sollten, die betreffende Territorial-Regierung die hierfür 
geleisteten Ausgaben zu erstatten hat. 
Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebung im Großherzogthum Sachsen 
sollen die auf Großherzoglichem Gebiete liegenden, zur Zeit der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft gehörigen Grundstücke, soweit deren Belastung mit Grund- 
steuern nach den bestehenden Vereinbarungen zulässig erscheint, nach gleichen 
Grundsätzen behandelt werden, wie die übrigen Liegenschaften des Großherzogthums. 
5. Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplaus für die zur Zeit dem Thüringischen Eisen- 
bahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnen steht der Großherzoglich Sächsischen 
Regierung eine Einwirkung nicht zu; jedoch soll die Aufstellung von Bahn- 
hofsprojekten und die Aenderung des Personenzug-Fahrplaus nur nach vor- 
gängigem Benehmen mit der Großherzoglichen Regierung erfolgen, damit den 
Wünschen derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. Eine 
Verminderung der drei gegenwärtig auf der Thüringischen Hauptbahn (von 
Halle resp. Leipzig nach Gerstungen) in beiden Richtungen kursirenden 
Schnellzüge soll nur mit Zustimmung der Großherzoglichen Regierung erfolgen. 
6. Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neuer- 
richtung derselben innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes sowie für 
die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des Großherzogthums be- 
triebenen Strecken der Thüringischen Eisenbahn ist die Zustimmung der Groß- 
herzoglichen Regierung erforderlich. 
7. Ein Recht auf den Erwerb einzelner der zur Zeit zum Thüringischen 
Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Großherzoglich Säch- 
sische Regierung nicht in Anspruch nehmen. Dagegen bedarf ein Verkauf der 
gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit sie auf Großherzog= 
lich Sächsischem Gebiete liegen, an einen anderen Känfer als das Reich, eben- 
so die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der 
Zustimmung der Großherzoglichen Staatsregierung. 
8. An den im Gebiete des Großherzogthums Sachsen belegenen Strecken 
der zur Zeit zum Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Bahnen 
sollen nur die Hoheitszeichen der Großherzoglichen Regierung angebracht werden.
	        
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