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den Bahnhof Großheringen bestehenden Differenzen, wenn nicht bis
zum 1. April 1882 eine Einigung zu Stande gekommen ist, dem
Schiedsspruche des Reichs-Eisenbahnamtes unterwirft.
Die gegenwärtige Urkunde nebst Anlage soll durch das Regierungs-Blatt
für das Großherzogthum zur öffentlichen Kenntuiß gebracht werden.
Gegeben Weimar, den 3. Jannar 1882.
Carl Alerander.
— v. Groß.
HGedingungen
der Königlich Preußischen Konzessionsurkunde betreffend den Erwerb und Betrieb
der Eisenbahn von Straunßfurt nach Großheringen durch die Nordhausen-Erfurter
Eisenbahn-Gesellschaft.
I
Die neu erworbene Bahnstrecke bildet einen integrirenden Theil des
Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmens.
II.
Der Konzessionar ist den Bestimmungen des zwischen Preußen und
Sachsen-Weimar in Betreff der neu erworbenen Bahnstrecken abgeschlossenen
Staatsvertrages vom 31. Juli 1870 (G. S. S. 561) unterworfen.
III.
Für die neu erworbene Bahnstrecke sind die Bahnordnung für deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publicirt im
Centralblatt für das deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die
dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (efr. § 55 da-
selbst) maßgebend.
IV.
Der Konzessionar hat für sein Stamm-Unternehmen und die neu erworbene
Bahnstrecke einen gemeinschaftlichen Erneuerungsfonds und einen gemeinschaft-