Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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lichen Reservefonds nach den bestehenden Normativ-Bestimmungen und dem zur 
Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen 
Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden. 
Der Erneuerungs= und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch 
von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten. 
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig 
wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel. 
In den Ernenerungsfonds fließen: 
a) der Bestand des Erneuerungsfonds des Stamm-Unternehmens; 
b) eine sogleich nach Ertheilung der Konzession zu machende einmalige 
Rücklage von 100000 Mark; 
c) der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien; 
d) die Zinsen dieses Fonds; 
e) eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. 
Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. 
Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhn- 
liche Elementar-Ereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, 
welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der 
der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann. 
In den Reservefonds fließen: 
a) der Bestand des Reservefonds des Stamm-Unternehmens; 
b) eine sogleich nach Ertheilung der Konzession zu machende einmalige 
Rücklage von 75000 Mark; 
D) der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden 
und Zinsen; 
d) die Zinsen des Reservefonds; 
e) eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebseinnahmen zu 
entnehmende Rücklage. 
Erreicht der Reservefonds die Summe von 135 000 Mark, so können 
mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so 
lange cessiren, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder ver- 
mindert ist. Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein- 
nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden 
durch das Regulativ bestimmt. 
1882 11
	        
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