Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar —
Nummer 9. Weimar. 30. April 1882.
Inhalt: Verordnung, die Unterbringung iugendlicher Personen in Zwangs= Erziehungs- und Besserungs-Anstalten
betressend Seite 59. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Feuerversicherungs-
Anstalt der Bayerischen Hypotheken und Wechsel-Bank zu München betreffend Seite 68. — Reichs
Gesetzblatt Seite 69.
b Verordnung, die Unterbringung iinendlicher Personen in Zwangs-Erziehungs= und
Besserungs-Anstalten betreffend; vom 22. April
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem der über Mitbenutzung der Provinzialständischen Korrektions-,
Lehr= und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz im Jahr 1873 abgeschlossene Vertrag
— S. 27 des Regierungs-Blatts von 1874 — zur Kündigung gekommen
und zur weiteren Gewinnung eines Ersatzes für diese Anstalt sowie zur Ver-
mehrung der Gelegenheiten für passende Unterbringung verwahrloster Kinder
mit der Königlich Sächsischen Staatsregierung die nachstehend abgedruckte
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, nachgehends aber
die Verlegung der Anstalt für jugendliche Korrektionärs weiblichen
Geschlechts von Grünhain (§ 1, Ziffer 1 lit. b. der Ueberein-
kunft) nach Waldheim stattgefunden hat und deshalb verabredet
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