Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar — 
Nummer 9. Weimar. 30. April 1882. 
Inhalt: Verordnung, die Unterbringung iugendlicher Personen in Zwangs= Erziehungs- und Besserungs-Anstalten 
betressend Seite 59. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Feuerversicherungs- 
Anstalt der Bayerischen Hypotheken und Wechsel-Bank zu München betreffend Seite 68. — Reichs 
Gesetzblatt Seite 69. 
  
b Verordnung, die Unterbringung iinendlicher Personen in Zwangs-Erziehungs= und 
Besserungs-Anstalten betreffend; vom 22. April 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem der über Mitbenutzung der Provinzialständischen Korrektions-, 
Lehr= und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz im Jahr 1873 abgeschlossene Vertrag 
— S. 27 des Regierungs-Blatts von 1874 — zur Kündigung gekommen 
und zur weiteren Gewinnung eines Ersatzes für diese Anstalt sowie zur Ver- 
mehrung der Gelegenheiten für passende Unterbringung verwahrloster Kinder 
mit der Königlich Sächsischen Staatsregierung die nachstehend abgedruckte 
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, nachgehends aber 
die Verlegung der Anstalt für jugendliche Korrektionärs weiblichen 
Geschlechts von Grünhain (§ 1, Ziffer 1 lit. b. der Ueberein- 
kunft) nach Waldheim stattgefunden hat und deshalb verabredet 
1882 12
	        
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