Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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worden ist, daß die für Mitbenutzung ersterer Anstalt getroffenen Be- 
stimmungen auf die in Waldheim errichtete Anstalt Anwendung zu 
erleiden haben, 
so lassen Wir solches zur Nachachtung aller, die es angeht, hierdurch zu 
öffentlicher Kenntniß bringen. 
Zugleich verordnen Wir, unter Hinweisung auf den Inhalt der Ueber- 
einkunft, sowie in Abänderung und beziehungsweise Vervollständigung der ein- 
schlägigen Bestimmungen Unserer Verordnung vom 26. September 1877 — 
S. 179 des Regierungs-Blatts — was folgt: 
81. 
Einlieferungen in die Korrektions-, Lehr= und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz 
finden nicht mehr statt. 
8 2. 
Die auf Grund von 8 362 des Strafgesetzbuchs der Landespolizei-Behörde 
überwiesenen und von dieser in einem Arbeitshause unterzubringenden Personen, 
welche das 20. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, sind insoweit, als nicht 
nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls deren Unterbringung 
bei noch jugendlicherem Alter in einer dazu geeigneten Kinder-Erziehungs= oder 
Besserungs-Anstalt oder bei schon weiter vorgerücktem Lebensalter in dem 
Arbeitshause zu Eisenach angemessener erscheint, in die hierzu vertragsmäßig 
bestimmten Königlich Sächsischen Landesanstalten und zwar 
die männlichen Geschlechts in die Korrektions-Anstalt für Iugendliche 
zu Sachsenburg bei Frankenberg, 
die weiblichen Geschlechts in die Korrektions-Anstalt für Jugend- 
liche zu Waldheim 
unter Beachtung der dieserhalb in der Uebereinkunft getroffenen Bestimmungen 
einzuliefern. 
Der Erlaß näherer, zur Ausführung dieser Unserer Anordnung dienlichen 
Vorschriften und Instruktionen bleibt Unserem Staats-Ministerium, Departe- 
ment des Innern, ebenso vorbehalten, wie die Bestimmung der für die Ein- 
lieferung im einzelnen Falle oder in gewissen vorausbezeichneten Fällen zu 
wählenden Anstalt.
	        
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