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worden ist, daß die für Mitbenutzung ersterer Anstalt getroffenen Be-
stimmungen auf die in Waldheim errichtete Anstalt Anwendung zu
erleiden haben,
so lassen Wir solches zur Nachachtung aller, die es angeht, hierdurch zu
öffentlicher Kenntniß bringen.
Zugleich verordnen Wir, unter Hinweisung auf den Inhalt der Ueber-
einkunft, sowie in Abänderung und beziehungsweise Vervollständigung der ein-
schlägigen Bestimmungen Unserer Verordnung vom 26. September 1877 —
S. 179 des Regierungs-Blatts — was folgt:
81.
Einlieferungen in die Korrektions-, Lehr= und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz
finden nicht mehr statt.
8 2.
Die auf Grund von 8 362 des Strafgesetzbuchs der Landespolizei-Behörde
überwiesenen und von dieser in einem Arbeitshause unterzubringenden Personen,
welche das 20. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, sind insoweit, als nicht
nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls deren Unterbringung
bei noch jugendlicherem Alter in einer dazu geeigneten Kinder-Erziehungs= oder
Besserungs-Anstalt oder bei schon weiter vorgerücktem Lebensalter in dem
Arbeitshause zu Eisenach angemessener erscheint, in die hierzu vertragsmäßig
bestimmten Königlich Sächsischen Landesanstalten und zwar
die männlichen Geschlechts in die Korrektions-Anstalt für Iugendliche
zu Sachsenburg bei Frankenberg,
die weiblichen Geschlechts in die Korrektions-Anstalt für Jugend-
liche zu Waldheim
unter Beachtung der dieserhalb in der Uebereinkunft getroffenen Bestimmungen
einzuliefern.
Der Erlaß näherer, zur Ausführung dieser Unserer Anordnung dienlichen
Vorschriften und Instruktionen bleibt Unserem Staats-Ministerium, Departe-
ment des Innern, ebenso vorbehalten, wie die Bestimmung der für die Ein-
lieferung im einzelnen Falle oder in gewissen vorausbezeichneten Fällen zu
wählenden Anstalt.