61
83.
In Ausführung des Gesetzes vom 9. Februar 1881, die Unterbringung
verwahrloster Kinder betreffend — Regierungs-Blatt S. 5 — (oergl. 8 6
bezw. 17) bestimmen Wir, daß bis auf Weiteres bei der Wahl einer Er-
ziehungs= oder Besserungs-Anstalt zur Unterbringung von Knaben evangelischer
Konfession unter 14 Jahren auf Grund des gedachten Gesetzes, vorzugsweise
das Rettungshaus zu Tiefenort, insoweit Raum in demselben vorhanden ist
und nicht in Betreff der Persönlichkeit des Einzuliefernden oder anderer be-
sonderen Verhältnisse Bedenken vorliegen, ins Auge gefaßt werde, unter Be-
achtung dessen, was dieserhalb mit dem Verein zur Rettung verwahrloster
Kinder im Großherzogthum vereinbart ist.
Unserem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern,
bleibt es überlassen, daneben diejenigen sonstigen Erziehungs= und Besserungs-
Anstalten zum Voraus zu bestimmen, in welche die Einlieferung zur Zwangs-
erziehung auf Grund des Eingangs bezeichneten Gesetzes zu geschehen habe,
auch alle weiter erforderlichen Vorschriften hierüber und über das Einlieferungs-
Verfahren zu erlassen.
Der besonderen vorgängigen Genehmigung des genannten Ministerial=
Departements bedarf es, wenn die Einlieferung zur Zwangserziehung in eine
Anstalt geschehen soll, welche außerhalb des Großherzogthums gelegen
ist und sind, wenn eine solche nach Bräunsdorf stattzufinden hat, die Bestim-
mungen der angedruckten Uebereinkunft hierfür zu beachten.
8 4.
Das im § 3 Geordnete gilt in gleicher Weise für die auf Grund des
§56 des Strafgesetzbuchs zu bewirkenden Einlieferungen jugendlicher Personen
in Zwangs-Erziehungs= und Besserungs-Anstalten.
So geschehen und gegeben Weimar, den 22. April 1882.
Carl Alerander.
G. Thon. v. Groß.