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2. beglaubigte Abschrift
a) bei Einlieferungen auf Grund von § 362 des Strafgesetzbuchs:
der betreffenden landespolizeilichen Verfügung nebst den be—
treffenden Polizei-Akten,
b) bei Einlieferung auf Grund des § 55 des Strafgesetzbuchs bezw.
der Landesgesetzgebung des Großherzogthums (zu vergleichen
Gesetz vom 9. Februar 1881):
— des Beschlusses der Vormundschafts-Behörde,
J) bei Einlieferungen auf Grund des § 56 des Strafgesetzbuchs:
des gerichtlichen Urtheils,
ein Signalement des Einzuliefernden,
. eine aktenmäßige Personalnotiz,
. ein gerichtsärztliches Zeugniß über den geistigen und körperlichen Zustand
des Einzuliefernden,
. ein Kleider= und Effektenverzeichniß,
ein Nachweis über die Unterstützungswohnsitz= und Staatsangehörigkeits-Verhältnisse
des Einzuliefernden und die vorhandenen Legitimationen,
bei Einlieferung in die Landesanstalt Bräunsdorf außerdem:
8. ein Taufzeugniß bezw. ein Auszug aus dem Geburtsregister,
9. ein Impfzengniß,
10. ein Zeugniß über die erlangte Schulbildung.
Ueber jede erfolgte Einlieferung ist von der betreffenden Königlich Sächsischen
Anstaltsbehörde der einliefernden Behörde Empfangsschein auszustellen.
GG 599
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8 6.
Die in § 4 unter 4 gedachte aktenmäßige Personalnotiz muß Auskunft
geben:
-a) über des Eingelieferten Geburtsort, Alter, Religionsbekenntniß, Charakter,
Bildungsgrad, Familienverhältnisse und Umgebungen, Lebensweise
und Lebenslauf,
b) darüber, ob, wie oft und weshalb er bereits früher in strafrechtlicher
oder polizeilicher Untersuchung sich befunden hat und welche Strafen