Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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2.  beglaubigte  Abschrift

a)  bei  Einlieferungen  auf  Grund  von  §  362  des  Strafgesetzbuchs:
der  betreffenden  landespolizeilichen  Verfügung  nebst  den  be—
treffenden  Polizei-Akten,

b)  bei  Einlieferung  auf  Grund  des  §  55  des  Strafgesetzbuchs  bezw.
der  Landesgesetzgebung  des  Großherzogthums  (zu  vergleichen
Gesetz  vom  9.  Februar  1881):

—  des  Beschlusses  der  Vormundschafts-Behörde,

J)  bei  Einlieferungen  auf  Grund  des  §  56  des  Strafgesetzbuchs:

des  gerichtlichen  Urtheils,

ein  Signalement  des  Einzuliefernden,

.  eine  aktenmäßige  Personalnotiz,

.  ein  gerichtsärztliches  Zeugniß  über  den  geistigen  und  körperlichen  Zustand
  des  Einzuliefernden,

.  ein  Kleider=  und  Effektenverzeichniß,

ein  Nachweis  über  die  Unterstützungswohnsitz=  und  Staatsangehörigkeits-Verhältnisse
  des  Einzuliefernden  und  die  vorhandenen  Legitimationen,


bei  Einlieferung  in  die  Landesanstalt  Bräunsdorf  außerdem:
8.  ein  Taufzeugniß  bezw.  ein  Auszug  aus  dem  Geburtsregister,

9.  ein  Impfzengniß,
10.  ein  Zeugniß  über  die  erlangte  Schulbildung.

Ueber  jede  erfolgte  Einlieferung  ist  von  der  betreffenden  Königlich  Sächsischen
  Anstaltsbehörde  der  einliefernden  Behörde  Empfangsschein  auszustellen.

GG  599

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8  6.

Die  in  §  4  unter  4  gedachte  aktenmäßige  Personalnotiz  muß  Auskunft

geben:

-a)  über  des  Eingelieferten  Geburtsort,  Alter,  Religionsbekenntniß,  Charakter,
  Bildungsgrad,  Familienverhältnisse  und  Umgebungen,  Lebensweise
  und  Lebenslauf,

b)  darüber,  ob,  wie  oft  und  weshalb  er  bereits  früher  in  strafrechtlicher
oder  polizeilicher  Untersuchung  sich  befunden  hat  und  welche  Strafen