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(481 II. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März
1859, der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881, § 7, Ziffer 9 und
der Ausführungs-Verordnung zum Gesetz über die Gebäude-Brandversicherungs-
Anstalt vom 8. Juli 1881, § 28 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß das bereits seit längerer Zeit im Königreich Sachsen als
Surrogat der harten Dachung zur Anwendung bei Bauten concessionirte Dach--
pappenfabrikat der dermaligen Firma Müller & Schubert in Lindenau bei
Leipzig, auch im Großherzogthume zur Benutzung als Bedachungsmaterial bis
auf Weiteres und mit Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für zulässig erachtet
worden ist.
Weimar, den 29. April 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(49) III. Daß die Führung der Kataster von Dankmarshausen, Fern-
breitenbach und Wünschensuhl der Bezirkskatasterführung des Großherzog=
lichen Rechnungsamtes zu Gerstungen übertragen worden ist, wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 1. Mai 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(50] IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Ort
Gehaus mit Hohenwart vom 1. Juli d. J. an von dem Bezirke der
Steuerrezeptur Vacha abgetrennt und dem Stenererhebebezirk Geisa zu-
gewiesen wird.
Weimar, den 3. Mai 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.