Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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[51] V. Höchster Entschließung zufolge soll die Wahl der sämmtlichen Ab- 
geordneten für den nächsten dreiundzwanzigsten Landtag des Großherzogthums 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im Laufe des Monats 
September dieses Jahres vorgenommen werden. 
Das unterzeichnete, nach § 11 des angezogenen Gesetzes mit der all- 
gemeinen Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hier- 
durch diese höchste Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, 
daß die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren An- 
oronungen mit Einschluß der Wahlmännerwahlen von den Großherzoglichen 
Bezirksdirektoren für den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zu- 
gehenden Anweisung werden getroffen werden. 
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu 
folgenden allgemeinen Anordnungen veraulaßt: 
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal- 
Kommissionen haben innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an 
1. nach § 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen 
Derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches 
Einkommen von mindestens Dreitausend Mark versteuern, auf Grund 
der Steuerrollen zu fertigen, ingleichen 
2. nach § 48 jenes Gesetzes ortsweise eine Zusammenstellung der Vor- 
und Zunamen derjenigen männlichen Staatsangehörigen anzufertigen, 
welche in den Steuerrollen ersten und zweiten Theils zusammen- 
genommen, mit einem Jahreseinkommen aus anderen QOnellen 
als dem Grundbesitze im Betrage von wenigstens Dreitausend Mark 
eingezeichnet stehen, sodann aber beide Zusammenstellungen an den 
zuständigen Bezirksdirektor einzusenden. 
II. In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zu- 
nächst die Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst 
berechtigten volljährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht 
in einer Gemeinde des Großherzogthums besitzen, und denen die in den 88 7, 
54 und 55 des obenerwähnten Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse 
nicht abgehen, sofort aufzustellen und an einem öffentlich bekannt zu machen- 
den Orte zur Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen. Hierauf aber ist 
die Bekanntmachung des durch den Bezirksdirektor nach § 58 des angezogenen 
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