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Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Thüringischen Eisenbuhn- Unternehmens
auf den Preußischen Staat.
Vom 29. Oktober 188 1.
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den
Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Frölich als Kommissar des Ministers
der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kom-
missar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherr-
lichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung
der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahn-Gesellschaft vom 29. Oktober 1881
folgender Vertrag abgeschlossen worden:
§5 1.
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft überträgt die Verwaltung und
den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf
ewige Zeiten an den Prenßischen Staat. Zu diesem Zwecke übergiebt die
Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die Verwaltung und den
Besitz des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesell-
schaft, sowie die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder
von der Direktion der Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unter-
nehmens bestimmten Fonds an die vom Staate zur Verwaltung desselben ein-
zusetzende Königliche Behörde.
§ 2.
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Ver-
trages folgenden Monats bewirkt.
Es soll jedoch bereits vom 1. Jannar 1882 ab die Verwaltung und der
Betrieb der zur Zeit für alleinige Rechnung der Aktien Litt. A und Litt.
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft verwalteten Eisenbahnen für Rech-
nung des Staates erfolgen.