Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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88. 
Unter Zustimmung der bei der Gera-Eichichter Bahn betheiligten Terri- 
torial-Regierungen bleibt dem Staate das Recht vorbehalten, jederzeit auch 
den Betrieb der Gera-Eichichter Zweigbahn für seine Rechnung nach Maßgabe 
der nachfolgenden Bestimmungen zu übernehmen. 
Sofern der Staat von diesem Rechte Gebrauch macht, gehen auf denselben 
die gesammten Nutzungen und Lasten der Gera-Eichichter Zweigbahn ohne jede 
Beschränkung über. Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Ver- 
waltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten verbleibende Reinertrag dem 
Staate ausschließlich zu. Auch fallen dem Staate die Bestände der zur Gera- 
Eichichter Bahn gehörigen Fonds, namentlich der Reserve= und Erneuerungs- 
fonds, zur freien Verfügung anheim. 
Die auf die Verwendung und Verwaltung dieser Fonds bestehenden Be- 
stimmungen treten außer Anwendung. 
Die Verpflichtung, für die Zweigbahn Gera-Eichicht eine besondere Betriebs- 
rechnung aufzustellen, fällt alsdann fort. 
Dem gegenüber hat der Staat den Inhabern der Stammaktien Litt. C. 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft eine feste jährliche Rente von 
4½ Prozent des Nominalbetrages der Aktien, also von 13 Mark 50 Pf., zu 
gewähren. "6 
Der Betrag der festen Rente wird mittelst Abstempelung auf den Aktien 
vermerkt. Gleichzeitig werden die Dividendenscheine nebst Talon gegen Zins- 
— bonpons und Talon nach den beigefügten Formularen umgetauscht. Die 
Zahlung der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden 
und am 2. Jannar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des 
betreffenden Zinskoupons in Erfurt und Berlin. Falls der Umtausch der 
ausgegebenen Dividendenscheine gegen Zinskoupons unterbleibt, wird die Rente 
nur am 2. Jannar gegen Rückgabe der bisherigen Dividendenscheine bezahlt. 
Dividendenscheine und Zinskoupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach 
dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, 
verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Pensionskasse der Thüringischen 
Eisenbahnbeamten, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen 
Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation 
der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeits- 
rücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind.
	        
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