Reisekosten und Tagegelder. {79
ia der Regel höher, ale die der Reise auf dem kürseren Landstrassenwege, stellen
werden. — Es sind hierbei aber auch die Tagegelder in Betracht zu ziehen, welche
andererseits, besonders bei weiten Reisen, durch längere Dauer der Reise, die Kosten
bei Bematenng d er Landstrasse erhöhen. — Die Kosten für die Mitnahme eines Wagens
und uines Dieners werden durch das Sichtmässige Attest des Liquidanten Justläcirt.
3) (Zu s. Er des Regulativs.) ad 1. dem ausgeworfenen Meilengelde ist die Verfür
alle Nebenkosten an Uebergewicht, Chaussee-, Brücken-, Fährgeld etc. mitbegriffen.
ad 2 ist nachgegeben, dans in besonderen Fällen bei Dien streisen, welche
nieht auf der Eisenbahn oder auf Dampfschiffen zurückgelegt werden können, die erweislieh
aufgewendeten grösseren Fahrkosten vergütet werden sollen. Da die höhsren
Ofieiere, bei der auf den ermässigten Satz von I Thir. 15 Sgr. pro Meile Azirten Ent-,
selbstredend der früher bestandenen Verpflichtang überhoben sind, Adjutasten
auf ihre (der höheren Officiere) Kosten mitzunehmen, letztere vielmehr 'berechtügt
sind, das chargenmässige Meilengeld besonders zu liquidiren, so wird für jene hdhere
Klasse der Officiere, event. der Militär-Be , das ausgeworfene Pauschguantum
in des grossen Mehrzahl der Fälle völlig ausreichen; aber auch bei der Klasse der in
dissem $. ad 1b. bezeichneten Officiere und Militär-Beamten ein, das mit I Thir. bestirasste
Meilengeld übersteigender Aufwand nur dann eintreten, wenn, in Erniangelung
anderweiter angemessener Beförderungsmittel, Extra-Post genommen werden muss. Iu
allen Füllen, wo dergleichen Mehrausgaben wirklich stattgefunden haben, bleibt der
Nachweis durch Angabe der Gründe und Vorlegung der Quittungen zu führen.
4) (Zu $. 4 des Regulativs.) Dienstreisen über 6 Meilen vom Wohnsitz der hier
beseichneten Rations-Empfänger werden ohne Rücksicht, ob dazu die eigenen Pferde
benutzt, oder sonstige Beförderungsmittel gewählt worden sind, nach den in den 8$. Iund 2
bestimmten Bätzen vergütigt, insofern bierunter für einzelne Dienste und Reiserwecke,
sicht Beschränkungen bestehen, oder der etappenmässige Marsch vorgeschrieben iat.
Zusätze. 1. (Kriegsmin.-Erl. v. 25. Oktober 1849, Milit.-Wochenbl. Nr. 44.) Auf
vorgekommene Anfragen ist entschieden worden, dass mobile Officiere und Militärte,
welche mehr als eine Ration beziehen, verpflichtet sind, alle aus ihrem
Dieast- oder Kommando-Verhältniss entspringenden Reisen mit ihren Dienstoferden unentgeltlich
zu verrichten, und der Anspruch auf Reisevergütigung nur bei aussergewöhnlichen,
das unmittelbare Dienst- etc. Verhältniss nicht berührenden Aufträgen, wie
z B. bei Missionen in entfernte Gegenden, begründet erscheint. Es muss aber auch
von denjenigen Officieren und Beamten, welche durch die Mobilmachung io den Besitz
nur eines Dienstpferdes gelangt sind, gefordert werden, die vorkommenden Dienstreisen
im Kantonnoment des Troppentheils bis zu einer Entfernung von 3 Meilen, s0-wohl
hin als auch znrück, mit dem Dienstpferde muentgeltlich zu bewirken.
9. (Kriegsmin.-Erl. v. ®. November 1360.) Das Kriegsministeriom findet sich veranlasst,
hierdurch zur allgemeinen Kenntnisen zu bringen, dass Officiere und Militäir-Beamte,
welche mehr als eine Ration beziehen, bei Entsendung zu einem Dienste, den
sie am Bestimmungsorte zu Pferde verrichten müssen, z. B. bei Rekognoscirungen, Erung
geeigneter Plätze für die Uobungen der Truppen, ”Feststellane der Dislokation
bei den Uebungen, Abschätzung der Flurschäden etc., auch auf dem Wege naclı
dem Bestimmungsorte und zurück grundsätzlich ihre Dienstpferde zu benutzen haben.
Das Kriegsministerium will jedoch genehmigen, dass, wenn der Ort, au welchem die
i i ng beginnt, über 12 Meilen entfernt ist, dem Oflicier oder Iieamten mit Genehmigung
des Kgl. General-Kommandos die regulativmässigen Reisekosten bis sum
Orte des Beginns des Dienstes und event, von da zurück in die Garnison oder den Kantonnements-Ort
gewährt werden dürfen, insofern die Nichtbenutzung der eigenen Pferde
anf diesen Touren im dienstlichen Interesse liegt. Für die Mitnahme von Pferden auf
Eisenbahnen und Dampfschiffen wird keine Vergütung gewährt.
I. In Bezug auf die vorläußgen Bestimmungen sub A. IL gilt:
1. ıZa 9. 1 der vorläußgen Bestimmungen.) I. Der Tagegeldersats bestimmt sich
nach dem erdienten Grade und der Dienststellung. Charakter- Erhöhungen bleiben daher
hierbei ohne Einfluss
6. Die etwaige "Erhöhung des Tagegeldersatzes tritt uur bei militlirischen Sendungen
ein, welche über die Grenzen Deutschlands hinausgehen und wird in jedem einzeinen
Falle vom Kriegsministerium festgestellt.
7. (Zu 8. 2 der vorl. Best.) Wo bisher Reiseznlngen nach der Dauer der Dienstgegeben
worden, treien vom 1. Januar 1849 ab die neuen Tiagegeldersätse an
deren Stelle.
8. (Zu $. 4 der vorl. Best.) Bei Dienstreisen von weniger als !/ Meile werden
Tagegelder nicht gegeben; ebensowenig bei Dienstreisen, bei denen das Geschäft, einschliesslich
der Hin- und Rückreise, nur einen halben Tag oder 0 men erfordert hat.
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