Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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giebt  sich  aus  der  Natur  der  Sache.  Die  Reichsbehörde,  indem
sie  vorschreibt,  dass  und  wie  sie  zu  erfüllen  sei,  ist  gebunden
durch  einen  Naturrechtssatz.  Sie  hat  viel  freien  Spielraum;  aber
es  giebt  immer  die  Möglichkeit,  einen  Punkt  zu  bestimmen,  von
dem  man  behaupten  kann:  darüber  hinaus  liegt  die  Rechtswidrigkeit.


Umgekehrt  hat  die  Bahnverwaltung  Anspruch  darauf,  dass
die  Gemeinde  die  fertiggestellten  Ersatzwege  übernehme  und
sie  von  der  weiteren  Sorge  dafür  entlaste..  Das  Gleiche  gilt  von
den  Eisenbahnzufuhrwegen  und  Bahnhofvorplätzen,  sobald  sie
thatsächlich  dem  allgemeinen  Verkehr  dienen.  Je  nach  der  Gesetzgebung
  ist  ein  Zwang  gegen  die  Gemeinde  überhaupt  nicht
möglich,  oder  wenn  er  möglich  ist,  wird  er  von  einer  Wegepolizeibehörde
  oder  Gemeindeaufsichtsbehörde  geübt  (oben  S.  208).  Erstere
sieht  vielleicht  ihr  Verkehrsinteresse  besser  gewahrt,  wenn  die
Bahn  den  Weg  behält,  letztere  bedenkt,  dass  die  Gemeinde  arm,
die  Bahn  reich  ist.  Die  Verwirklichung  ist  auf  diese  Weise  formell
  nicht  gesichert.  Und  doch  ist  ein  Stück  Rechtsordnung  in
Frage,  das  sich  von  selbst  ergiebt  aus  der  Natur  der  beiderseitigen
  Aufgaben;  dem  entspricht  ein  Recht  der  Bahn  auf
Uebernahme;  es  geschieht  ihr  Unrecht,  wenn  die  Gemeinde  nicht
übernimmt.  Wenn  gar  nichts  weiter  vorgesehen  ist  zum  Schutz,
wirkt  immer  noch  die  naturalis  obligatio  kräftig  genug,  dass  die
(remeinde  sich  auf  die  Dauer  ihrer  Pflicht  nicht  entzieht.

Die  Bahn  kann  ihren  Schienenweg  auf  dem  Boden  der  bisherigen
  Strasse  angelegt  haben,  umgekehrt  auf  ihrem  Eigenthum
einen  Eirsatzweg,  einen  Wegedurchlass  gewährt,  eine  Brücke  gebaut
  haben  für  die  Wegeüberführung,  welche  die  Gemeinde  thatsächlich
  benützt.  Eigenthum  und  Polizeibesitz  sind  getrennt.
Die  öffentliche  Sache  will  aber  öffentliches  Eigenthum  sein;  das
ist  ihre  natürliche  Bestimmung,  alles  Andere  ist  nur  Nothbehelf.
Daraus  ergiebt  sich  keinerlei  Rechtspflicht  im  Verhältniss  zwischen
der  öffentlichen  Verwaltung  und  dem  Privateigenthum.  Aber