Friedensvertrag.
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alliierten und assoziierten Mächte begangen, so werden die Täter vor die
Militärgerichte dieser Macht gestellt.
Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige mehrerer
alliierter und assoziierter Mächte begangen, so werden die Täter vor Militärgerichte
gestellt, die sich aus Mitgliedern von Militärgerichten der beteiligten
Mächte zusammensetzen.
In jedem Fall steht dem Angeklagten die freie Wahl seines Anwalts
zu.
Artikel 230.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, Urkunden und Auskünfte jeder
Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen Aufklärung der verfolgten
Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung
der Schuldfrage für erforderlich erachtet wird.
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