Volltext : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Der  Kreis.  61

(Motive  S.  95)  enthält  diese  Erwägung,  bringt  sie  indessen,  insofern
er  bezüglich  des  Maßstabs  der  Berechtigung  bei  dem  Gebäudesteuer—
reinertrag  stehen  bleibt,  nur  zum  unvollkommenen  Ausdruck.

Wenn  ferner  der  Entwurf  den  s.  g.  Meistbegüterten  mit  6000  Thlr.
Reinertrag  in  Rücksicht  auf  ihre  erheblicheren  Leistungen  und  hervorragendere
  Stellung  eine  besondere  Bedeutung  in  der  Vertretung  bei—
legt*),  so  erscheint  auch  dieses  an  sich  nicht  ungerechtfertigt.  Gleichwohl
braucht  dieser  größte  Besitz  darum  nicht  förmlich  aus  dem  großen  Besitz
auszuscheiden  und  als  ein  ganz  neues  viertes  Element  den  bestehenden
Interessentengruppen  hinzugefügt  zu  werden.  Es  macht  dies  die  Zu—
sammensetzung  viel  künstlicher  und  entspricht  auch  der  Natur  der  Sache
nicht,  indem  dieser  Besitz  sich  nicht  dem  Wesen,  sondern  nur  dem  Um—
fange  nach  von  dem  übrigen  Großgrundbesitz  unterscheidet.  Wenn  dem—
nach  den  Meistbegüterten  für  den  Fall  der  Wahl  innerhalb  des  Wahl—
verbandes  der  Großgrundbesitzer  ein  vermehrtes  Stimmgewicht  beigelegt
wird,  so  kann  damit  der  beabsichtigte  Zweck  auf  weit  einfacherem  und
korrekterem  Wege  erreicht  werden,  als  es  im  Entwurfe  geschieht.

Die  Zahl  der  Kreisvertreter  würde,  wenn  sie  dem  Entwurf
entsprechend  nach  der  Seelenzahl  bemessen  wird*),  bei  Verkleinerung
der  Kreise  sich  der  Regel  nach  auf  25—30  belaufen.  Da  die  Vertreter
des  Großgrundbesitzes  und  der  Großindustrie  sich  ebensowohl  in  den
Städten  wie  in  den  Landgemeinden  vorfinden  können  und  demgemäß
als  die  durch  Realbesitz  vor  allen  Kreisbewohnern  hervorragenden  anzusehen
  sind,  so  wird  man  die  diesem  Verbande  zufallenden  Stimmen
vorweg  zu  bestimmen  und  erst  die  Uebrigbleibenden  nach  der  Einwohnerzahl
  zwischen  Stadt  und  Land  zu  theilen  haben.  Man  wird  damit  zu
einem  richtigeren  Ziele  gelangen,  als  wenn  man,  wie  in  §  73  des  Entwurfes
  geschieht,  zunächst  die  Städte  den  beiden  übrigen  Wahlverbänden
gegenüberstellt.  Zugleich  wird  dadurch  ermöglicht,  das  Verhältniß  der
dem  ersten  Verbande  zufallenden  Stimmen  nach  festen  Grundsätzen  zu
bemessen,  während  die  im  Entwurf  (§  73  Nr.  2)  vorgeschriebene  Halbirung
  der  Stimmenzahl  zwischen  Großgrundbesitz  und  Landgemeinden
der  ganz  verschiedenartigen  Bedeutung  des  ersteren  in  den  einzelnen
Kreisen  wenig  entspricht  und  wie  die  Motive  (S.  97)  selbst  zugestehen,
eine  rein  willkürliche  ist.  Endlich  bleibt  auf  diesem  Wege  den  Landgemeinden
  eine  gewisse  Zahl  von  Vertretern  gesichert,  was  bei  der
größeren  Mannigfaltigkeit  der  auf  einer  weit  ausgedehnteren  Fläche

*)  Entwurf  §  69.  Motive  S.  94  und  96.
*?*)  Nach  §  66.  sollen  auch  25,000  und  weniger  Einwohner  25  auf  jede  weitere
Vollzahl  von  5000  Einwohnern  je  ein  Vertreter  entfallen.