Der Kreis. 61
(Motive S. 95) enthält diese Erwägung, bringt sie indessen, insofern
er bezüglich des Maßstabs der Berechtigung bei dem Gebäudesteuer—
reinertrag stehen bleibt, nur zum unvollkommenen Ausdruck.
Wenn ferner der Entwurf den s. g. Meistbegüterten mit 6000 Thlr.
Reinertrag in Rücksicht auf ihre erheblicheren Leistungen und hervorragendere
Stellung eine besondere Bedeutung in der Vertretung bei—
legt*), so erscheint auch dieses an sich nicht ungerechtfertigt. Gleichwohl
braucht dieser größte Besitz darum nicht förmlich aus dem großen Besitz
auszuscheiden und als ein ganz neues viertes Element den bestehenden
Interessentengruppen hinzugefügt zu werden. Es macht dies die Zu—
sammensetzung viel künstlicher und entspricht auch der Natur der Sache
nicht, indem dieser Besitz sich nicht dem Wesen, sondern nur dem Um—
fange nach von dem übrigen Großgrundbesitz unterscheidet. Wenn dem—
nach den Meistbegüterten für den Fall der Wahl innerhalb des Wahl—
verbandes der Großgrundbesitzer ein vermehrtes Stimmgewicht beigelegt
wird, so kann damit der beabsichtigte Zweck auf weit einfacherem und
korrekterem Wege erreicht werden, als es im Entwurfe geschieht.
Die Zahl der Kreisvertreter würde, wenn sie dem Entwurf
entsprechend nach der Seelenzahl bemessen wird*), bei Verkleinerung
der Kreise sich der Regel nach auf 25—30 belaufen. Da die Vertreter
des Großgrundbesitzes und der Großindustrie sich ebensowohl in den
Städten wie in den Landgemeinden vorfinden können und demgemäß
als die durch Realbesitz vor allen Kreisbewohnern hervorragenden anzusehen
sind, so wird man die diesem Verbande zufallenden Stimmen
vorweg zu bestimmen und erst die Uebrigbleibenden nach der Einwohnerzahl
zwischen Stadt und Land zu theilen haben. Man wird damit zu
einem richtigeren Ziele gelangen, als wenn man, wie in § 73 des Entwurfes
geschieht, zunächst die Städte den beiden übrigen Wahlverbänden
gegenüberstellt. Zugleich wird dadurch ermöglicht, das Verhältniß der
dem ersten Verbande zufallenden Stimmen nach festen Grundsätzen zu
bemessen, während die im Entwurf (§ 73 Nr. 2) vorgeschriebene Halbirung
der Stimmenzahl zwischen Großgrundbesitz und Landgemeinden
der ganz verschiedenartigen Bedeutung des ersteren in den einzelnen
Kreisen wenig entspricht und wie die Motive (S. 97) selbst zugestehen,
eine rein willkürliche ist. Endlich bleibt auf diesem Wege den Landgemeinden
eine gewisse Zahl von Vertretern gesichert, was bei der
größeren Mannigfaltigkeit der auf einer weit ausgedehnteren Fläche
*) Entwurf § 69. Motive S. 94 und 96.
*?*) Nach § 66. sollen auch 25,000 und weniger Einwohner 25 auf jede weitere
Vollzahl von 5000 Einwohnern je ein Vertreter entfallen.