Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(  44)

über  das  Grundstück,  wohl  aber  das  Recht  der  Lehnsreichung  in  Ansehung  desselben  hau,
zur  Gültigkeic  einer  Hypochekenbestellung,  neben  dem  Consens  des  die  Gerichtsbarkeit  übeer
das  Grundstück  ausübenden  Richters,  auch  der  Consens  des  Obereigenthümers  und  zugleicch
Lehnsherrn  erforderlich  sein  soll.  Die  gedachte  Vorschrift  beziehr  sich  dagegen  nicht  auf
gewöhnliche  oder  sogenannte  schlechte  Zinsgüter,  an  denen  dem  Besitzer,  vergleiche  diie
3uste  Constitution  im  Il#en  Theile,  das  volle  Eigenchum  zustehe,  und  bedarf  es  michümn
bei  dergleichen  Gürern  auch  dann,  wenn  sie  von  einer  andern  Behörde  in  Lehn  gereicht
werden,  als  von  welcher  die  Gerichtsbarkeit  über  sie  ausgeübe  wird,  zur  Gültigkeit  eimer

Hypochekenbestellung  nur  des  Consenses  dieser  letztern  Behörde  in  Gemäßheit  der  Vorschrift
  der  erläurerten  Proceßordnung  ad  tit.  XIIV,  §  1.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterschrieben  und  das  König.-liche
  Siegel  beidrucken  lassen.  —-Dresden,

  am  1sten  Mai  1841.
Friedrich  August.

von  Lindenau.  von  Koenneritz  von  Zeschau.
Nostitz  und  Jänckendorf.  von  Nostitz-Wallwizz.
von  Wietersheim.

  

—

 

Letzte  Absendung:  am  27sten  Mai  1841.

[